Ausfuhr von Waren

Die Begriffe Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren sagen nichts über Besitzverhältnisse aus. Dual-Use-Güter sind nicht das Gegenteil von Einwegartikeln.

Information für Einsteiger

Gemeinschaftswaren, die in einen Nicht-EU-Staat ausgeführt werden, sind zollrechtlich zur Ausfuhr anzumelden.

Es gibt folgende Möglichkeiten zur Durchführung der Zollanmeldung:

  • Elektronische Anmeldung ab 1. September 2009 zwingend über e-zoll
  • Mündliche Anmeldung (Warenwert bis 1.000 Euro)
    Nur bei der Ausgangszollstelle zulässig
  • Schriftliche Anmeldung
    Nur zulässig im Notfallverfahren oder bei Abgabe durch Reisende. Zu verwenden ist der Vordruck "Ausfuhranmeldung/Sicherheit" Za 295 (Ausfüllversion in der Formulardatenbank des BMF abrufbar). Bei Ausfuhren in die Schweiz und nach Liechtenstein kann weiterhin der Vordruck "Einheitspapier" Za 58 (eventuell Za 57) verwendet werden.
  • Vereinfachte Verfahren (z.B. Anschreibeverfahren)

TIPP Den für die schriftliche Anmeldung notwendigen Formularsatz (drei Teile) erhalten Sie bei Ihrer Wirtschaftskammer oder beim Zollverlag Kitzler.

Hinweis: Die auszuführende Ware ist bei der Anmeldung zur Ausfuhr und anschließend noch einmal beim Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft der jeweiligen Ausgangszollstelle vorzuführen.

zuständige Behörde:
  • Jede Ausgangszollstelle (Grenzzollamt)
  • Vorabfertigung durch die Ausfuhrzollstelle (Binnenzollstelle), in dessen Zuständigkeitsbereich die Exporteurin/der Exporteur von Waren seinen oder ihren Unternehmenssitz hat oder wo die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden
    • Zwingend bei Waren mit einem Sendungswert von über 3.000 Euro
erforderliche Unterlagen:
  • Ausfuhranmeldung elektronisch über e-zoll
  • Rechnung
  • Allfällige sonstige Unterlagen (z.B. Warenverkehrsbescheinigungen)

Für die elektronische Ausfuhranmeldung wird im Zeitpunkt der Überlassung ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) erstellt, welches der Ausführerin/dem Ausführer bzw. der Anmelderin/dem Anmelder übermittelt bzw. ausgefolgt wird und die Waren bis zur Ausgangszollstelle zu begleiten hat. Die Bestätigung des ABD erfolgt durch das System der Zollverwaltung, sodass kein Stempelabdruck mehr vorgesehen ist.

Der Ausgang der Waren wird von der Ausgangszollstelle ebenfalls nur noch elektronisch bestätigt und an die Ausfuhrzollstelle zurückgemeldet. Die Ausfuhrzollstelle übermittelt sodann der Ausführerin/dem Ausführer bzw. der Anmelderin/dem Anmelder die "Ausfuhranzeige", welche den Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet bescheinigt.

Grundsätzlich wird beim Export von Waren zwischen drei Arten unterschieden:

  • Endgültige Ausfuhr
    Handelsgüter, die ins Drittland verbracht und nicht mehr in die Gemeinschaft zurücklangen sollen
  • Vorübergehende Ausfuhr
    zur passiven Veredelung, zur Ausbesserung, zum Zwecke der Wiedereinfuhr in unverändertem Zustand
  • Wiederversendung/Wiederausfuhr
    nach Veredelung, nach Ausbesserung, nach vorübergehender Verwendung, nach Lagerung in einem Zolllager

USP-Redaktion; Bundesministerium für Finanzen/01.01.2010