Inhalt:
Berufsqualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten
Inhaltliche Beschreibung
Bei reglementierten Gewerben ist anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis zu erbringen. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung (Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 bzw. Gleichhaltung gemäß § 373d GewO 1994).
TIPP Auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend finden Sie weitere Informationen zur Diplomanerkennung für gewerbliche Tätigkeiten.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Verfahrensablauf
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des Abkommens über den EWR
- Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates über strafgerichtliche Verurteilungen
- Bescheinigung gemäß Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde des Heimat- bzw. Herkunftsstaates über Berufsqualifikation bzw. -praxis
- Sonstige Qualifikationsnachweise
Kosten
Die Höhe der Kosten hängt von der Zahl der betroffenen Gewerbe und dem Umfang der erforderlichen Unterlagen ab.
Rechtsgrundlagen
§§ 373c, 373d, 373e Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
- Anerkennung von EWR-Befähigungsnachweisen (gemäß § 373c GewO 1994)
- Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen (gemäß § 373d GewO 1994)
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/26.08.2010
nach oben
Österreichischer Verwaltungspreis 2010
Formulare / Verfahren