Inhalt:
Gewerbeausschluss – Nachsicht
Inhaltliche Beschreibung
Natürliche Personen, juristische Personen (Gesellschaften, Vereine etc.) und eingetragene Personengesellschaften sind von der Ausübung eines Gewerbes dann ausgeschlossen, wenn auf sie ein Gewerbeausschlussgrund gemäß § 13 GewO 1994 zutrifft.
Gewerbeausschlussgründe sind beispielsweise:
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida)
- Nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
- Finanzvergehen (z.B. Schmuggel)
- Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse
- Für Gastgewerbe zusätzlich: nicht getilgte gerichtliche Verurteilung wegen bestimmter Suchtgiftdelikte
Wenn eine Verurteilung (z.B. wegen organisierter Schwarzarbeit oder betrügerischer Krida) bereits getilgt ist oder eine Abweisung der Insolvenz mangels Vermögens nicht mehr in der Insolvenzdatei aufscheint, gilt dies nicht mehr als Gewerbeausschlussgrund.
Hinweis: Die Gewerbeausschlussgründe gelten auch dann, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gewerbebehörde auf Antrag eine Nachsicht vom Gewerbeausschluss erteilen.
Voraussetzungen
- Bei einer Vorstrafe:
Es kann erwartet werden, dass eine gleiche oder ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht mehr zu befürchten ist - Bei Nichteröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse:
Es kann erwartet werden, dass die Antragstellerin/der Antragsteller aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage ihren/seinen mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: die MA 63
Hinweis: Wenn die Nachsicht vom Gewerbeausschluss nicht im Zusammenhang mit einer gleichzeitigen Gewerbeanmeldung beantragt wird, ist die Gewerbebehörde zuständig, in deren Sprengel der Wohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch gestellt werden.
Der formlose Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Genaue Bezeichnung des Gewerbes
- Genauer Standort der Gewerbeausübung
- Genaue Bezeichnung der Antragstellerin/des Antragstellers
- Bei natürlichen Personen: Vor- und Familienname, Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit
- Bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: genauer Firmenwortlaut und Firmenbuchnummer bzw. Vereinsbezeichnung und Zentrale Vereinsregisterzahl, Geschäftsanschrift
Bei Bedarf kann die Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Landeskammer der Gewerblichen Wirtschaft einholen.
Das Gewerbe darf erst mit Rechtskraft des Bescheids und mit der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Hinweis: Sollten die Voraussetzungen für eine Nachsicht nicht vorliegen, erhalten Sie von der Gewerbebehörde einen negativen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
Hinweis: Die Vorlage der Personaldokumente kann bei Personen, die bereits im Gewerberegister eingetragen sind, entfallen. Kann die Behörde eine Abfrage der notwendigen Daten aus Registern vornehmen, sind folgende Dokumente nicht vorzulegen: Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass, Bestätigung der Meldung, Strafregisterbescheinigung.
- Geburtsurkunde und Staatsbürgerschaftsnachweis oder Reisepass
- Aufenthaltsberechtigung bei Drittstaatenangehörigen (ausgenommen Schweizerinnen/Schweizer)
- Bestätigung der Meldung
- Eventuell urkundlicher Nachweis akademischer Grade
- Bei Namensänderung: zusätzlich
- Heiratsurkunde oder Bescheid über die Namensänderung bei Änderung des Namens
- Bei Wohnsitz im Ausland bzw. Wohnsitz in Österreich, der weniger als fünf Jahre dauert: zusätzlich
- Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates (nicht älter als drei Monate)
- Gegebenenfalls Konkursedikt, Beschlüsse des Konkursgerichtes
- Unbedenklichkeitsbestätigung des Finanzamtes, der Gebietskrankenkasse oder der Sozialversicherung
- Einkommensnachweise
- Vermögensnachweise
- Nachweise über die Höhe von Verbindlichkeiten (z.B. Bank, Finanzamt)
- Bei strafgerichtlicher Verurteilung oder Finanzvergehen: zusätzlich
- Gerichtsurteil oder Finanzstrafbescheid
- Bei Neugründung: zusätzlich
- Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer nach dem Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG)
Kosten
- Anzeige
- 13,20 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
- Erledigung
- Bundesverwaltungsabgabe: 32,70 Euro
Hinweis: Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
TIPP Bei Neugründung eines Betriebes können Sie, nach Maßgabe der Bestimmungen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG), eine Gebührenbefreiung in Anspruch nehmen. Erforderlich ist eine Bestätigung der zuständigen Wirtschaftskammer, dass die Voraussetzungen auf Sie zutreffen.
Rechtsgrundlagen
§§ 13, 26, 27 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/06.05.2010
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