Allgemeines

Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).

Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden. Grundsätzlich kann das Gewerbe sofort nach Anmeldung ausgeübt werden. Eine Ausnahme bilden die sogenannten "§ 95-Gewerbe", deren Ausübung erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich ist.

Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.

Ein Antrag bei der Gewerbebehörde ist erforderlich für die

Ein Antrag auf Anerkennung bzw. Gleichhaltung von EWR-Befähigungsnachweisen ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.

Folgende Änderungen müssen bei der Gewerbebehörde angezeigt werden:

In den Geltungsbereich der Gewerbeordnung fallen grundsätzlich gewerbsmäßig ausgeübte Tätigkeiten. Davon ausgenommen sind z.B. Land- und Forstwirtschaft oder Bergbau. Auch selbstständige Berufe wie z.B. Ärztin/Arzt, Notarin/Notar und Apothekerin/Apotheker sind durch andere Gesetze geregelt. Ebenso unterliegt der Privatunterricht nicht der Gewerbeordnung.

Rechtsmittel

Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden in berufsrechtlichen Angelegenheiten kann binnen zwei Wochen Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes kann binnen sechs Wochen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/01.01.2010