Inhalt:
Unternehmensgründung online – Einzelunternehmen Gewerbe
Informationen für Einsteiger
Voraussetzungen
ACHTUNG Das Service "Unternehmensgründung online – Einzelunternehmen Gewerbe" können Sie ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen nutzen:
- Sie möchten sich selbstständig machen
UND
- Sie möchten dies mit einer gewerblichen Tätigkeit machen
UND
- Sie möchten dies alleine tun, also ohne Geschäftspartner
UND
- In Ihrem Fall ist keine Geschäftsführerbestellung erforderlich
Wenn alle der aufgelisteten Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie von dem neuen Service profitieren und Ihr Unternehmen ganz einfach online gründen: Die Gewerbeanmeldung, die Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Anzeige beim Finanzamt können Sie mit dem Formular "Unternehmensgründung online – Einzelunternehmen Gewerbe" erledigen.
HINWEIS Die Gewerbeanmeldung und die Betriebsanlagengenehmigung sind zwei voneinander unabhängige Verfahren. Daher können Sie die Gewerbeanmeldung auch dann vornehmen, wenn Sie eine unter Umständen erforderliche Betriebsanlagengenehmigung noch nicht eingeholt haben.
TIPP Vor der Unternehmensgründung sollten Sie das Gründungsberatungsangebot der Wirtschaftskammer wahrnehmen. Im Rahmen des Beratungsgesprächs können Sie bei der Wirtschaftskammer gleich die Gewerbeanmeldung durchführen. Außerdem können Sie dort auch die Anzeige bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft und beim Finanzamt erledigen, indem Sie der Weiterleitung Ihrer Daten an die jeweilige Stelle zustimmen. Beim Beratungsgespräch erhalten Sie zudem die Bestätigung nach dem Neugründungsförderungsgesetz. Informationen über mögliche Entlastungen nach dem Neugründungsförderungsgesetz finden sich im entsprechenden Kapitel.
Worterläuterungen
Als selbstständig gilt eine Tätigkeit, wenn diese auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
Unter gewerbliche Tätigkeiten fallen sowohl die freien Gewerbe als auch die reglementierten Gewerbe.
Möchten sich zwei oder mehrere Personen zur Führung eines Unternehmens zusammenschließen, ist die Gründung einer Gesellschaft notwendig. Sie ist eine durch einen Gesellschaftsvertrag (Rechtsgeschäft) begründete Rechtsgemeinschaft.
Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften müssen einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellen.
Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer, die den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe nicht erbringen können, müssen ebenfalls eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen, die/der den Befähigungsnachweis erbringt.
Eine Geschäftsführerbestellung ist auch dann vorgeschrieben, wenn die Einzelunternehmerin/der Einzelunternehmer keinen Wohnsitz im Inland hat und die Zustellung der Verhängung und die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen nicht durch Übereinkommen sichergestellt sind.
USP-Redaktion; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/01.01.2010
Online-Meldeauskunft
Formulare / Verfahren