Inhalt:
Gewerbe – Betrieb/Betriebsstätte – Standortverlegung
Inhaltliche Beschreibung
Wollen Sie Ihren Betriebsstandort oder den Standort einer weiteren Betriebsstätte (Filiale) verlegen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Bei Waffengewerbe, Pyrotechnik- und Sprengungsunternehmen sowie Rauchfangkehrerinnen/Rauchfangkehrern darf die Ausübung des Gewerbes am neuen Standort erst mit Rechtskraft des Bescheids über die Kenntnisnahme erfolgen.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit am neuen Standort des Betriebes oder der weiteren Betriebsstätte aufgenommen, begeht sie/er eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der neuen Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Verlegung des Betriebsstandortes kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige sollte folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort oder Standort der weiteren Betriebsstätte
- Neuen Hauptstandort oder neuen Standort der weiteren Betriebsstätte
- Gewerberegisterzahl
ACHTUNG In bestimmten Fällen ist für die Ausübung eines Gewerbes am neuen Standort eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig (vor allem dann, wenn von der Betriebsanlage Gefahren, Belästigungen oder Beeinträchtigungen ausgehen können).
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
- Anzeige: gebührenfrei
- Formlose Verständigug von der Registereintragung 2,10 Euro Bundesverwaltungsabgabe
- Anzeige: 43,60 Euro Bundesgebühr
- Bescheid über Kenntnisnahme:
- 77 Euro Bundesgebühr
- 43 Euro Bundesverwaltungsabgabe
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Zusätzliche Informationen
Die Wirtschaftskammer wird von der Gewerbebehörde über die Standortverlegung informiert, eine eigene Benachrichtigung ist nicht nötig.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/06.05.2010
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Österreichischer Verwaltungspreis 2010
Formulare / Verfahren