Inhalt:
Weitere Betriebsstätte – Einstellung
Inhaltliche Beschreibung
Wenn Sie eine weitere Betriebsstätte (Filiale) einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Gewerbebehörde anzeigen.
Die Meldung über die Einstellung einer weiteren Betriebsstätte ist Grundlage für die Löschung der Eintragung dieser Betriebsstätte im Gewerberegister.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Der Betrieb einer Filiale kann grundsätzlich jederzeit eingestellt werden.
Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte bei der Gewerbebehörde einlangt.
ACHTUNG Hat die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber bereits vor dem Einlangen der Anzeige die Tätigkeit in der weiteren Betriebsstätte eingestellt, begeht er oder sie eine Verwaltungsübertretung wegen nicht rechtzeitiger Erstattung der Anzeige, die mit einer Geldstrafe von bis zu 2.189 Euro zu bestrafen ist.
Zuständige Stelle
Die Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort der weiteren Betriebsstätte örtlich zuständig ist:
- Die Bezirkshauptmannschaft
- In Statutarstädten: der Magistrat
- In Wien: je nach Gewerbe das Magistratische Bezirksamt oder die MA 63
Verfahrensablauf
Die Anzeige der Einstellung einer weiteren Betriebsstätte kann – formlos oder mittels Formular – persönlich, schriftlich oder teilweise auch elektronisch erfolgen.
Die formlose Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Firmenwortlaut
- Hauptstandort sowie Standort der weiteren Betriebsstätte
- Gewerbewortlaut
Die Einstellung der weiteren Betriebsstätte wird grundsätzlich mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Einstellung bei der Behörde einlangt, sofern die Gewerbeinhaberin/der Gewerbeinhaber die Zurücklegung nicht für einen früheren oder späteren Tag anzeigt oder an den Eintritt einer Bedingung bindet.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
- Es fallen keine Kosten für die Einstellung an.
- Anzeige: 13,20 Euro Bundesgebühr
HINWEIS Die Gebühren sind nach der Erledigung des Verfahrens zu bezahlen. Dazu wird Ihnen ein Zahlschein übersandt.
Rechtsgrundlagen
§ 46 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/06.05.2010
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Österreichischer Verwaltungspreis 2010
Formulare / Verfahren