Zentrales Gewerberegister – Auskunft

Inhaltliche Beschreibung

Im zentralen Gewerberegister sind alle gewerblichen Betriebe mit den von ihnen angezeigten Daten verzeichnet. Auf Antrag muss eine Auskunft aus dem Gewerberegister erteilt werden.

Über die gewerberechtlichen Eckdaten (insbesondere Name und Firma, Standort, gewerberechtliche Geschäftsführerin/gewerberechtlicher Geschäftsführer, Wortlaut der Gewerbeberechtigung) wird unbeschränkt Auskunft erteilt. Bei bestimmten Daten (z.B. Wohnort) muss die Auskunftswerberin/der Auskunftswerber ein berechtigtes Interesse an der Auskunft glaubhaft machen.

Voraussetzungen

Siehe Inhaltliche Beschreibung

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Jede Bezirksverwaltungsbehörde:

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Auskunftserteilung kann persönlich, schriftlich oder auch elektronisch erfolgen.

Hinweis: Die gewerberechtlichen Eckdaten des zentralen Gewerberegisters werden auch im Internet zur Abfrage gegen Entrichtung eines privatrechtlichen Entgelts bereitgestellt. Die Abfrage kann über folgende durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ermächtigte Verrechnungsstellen getätigt werden:

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Kosten

  • Antrag
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
  • Auszug aus dem Gewerberegister
    • 6,60 Euro Bundesgebühr
    • 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Rechtsgrundlagen

§ 365e Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)

Experteninformation

Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.

Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/06.05.2010