Inhalt:
Saisoniers
Inhaltliche Beschreibung
Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann zur Abdeckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs durch Verordnung Kontingente für befristet beschäftigte Arbeitskräfte und Erntehelferinnen/Erntehelfer festlegen. Solche Verordnungen werden regelmäßig für die Bereiche Tourismus und Land- und Forstwirtschaft erlassen.
Kontingentbewilligungen werden nur erteilt, wenn das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) nicht in der Lage ist, die offenen Stellen mit vorgemerkten inländischen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten Arbeitskräften zu besetzen.
Die Geltungsdauer von Kontingentbewilligungen für befristet beschäftigte Arbeitskräfte darf in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Kontingentbewilligungen für Erntehelferinnen/Erntehelfer dürfen nur für maximal sechs Wochen erteilt werden.
Hinweis: Die Kontingentverordnungen sehen einen Vorrang für neue EU-Bürgerinnen/-Bürger vor. Darüber hinaus werden Fachkräfte bevorzugt bewilligt. Illegal vermittelte Saisoniers dürfen nicht bewilligt werden.
TIPP Arbeitskräfte aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten, die bereits in den vergangenen drei Jahren mit Kontingentbewilligungen in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, Bewilligungen bis zu neun Monaten erhalten.
Befristet beschäftigte Saisoniers aus Drittstaaten, die der Sichtvermerkspflicht unterliegen (Liste der visumpflichtigen Länder), benötigen ein Aufenthaltsvisum (Visum D), das erst nach Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung erteilt wird. Zusätzlich kann – wenn dies auf Grund der An- und Abreise durch ein „Schengenland“ erforderlich ist – gleichzeitig ein separates Reisevisum (Visum C) mit maximal 90-tägiger Gültigkeit erteilt werden, das in der Regel sowohl die An- als auch die Abreise abdeckt, da der Aufenthalt in Österreich auf Grund des Aufenthaltsvisums nicht als anrechenbarer Aufenthalt im Schengenraum zu werten ist.
Drittstaatsangehörige Saisoniers, die keiner Sichtvermerkspflicht unterliegen, benötigen lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Ausländerin/des Ausländers bei der zuständigen Fremdenbehörde im Inland zu beantragen ist. Sie ist vier Wochen gültig. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die solche Arbeitskräfte beschäftigen wollen, können entsprechende Anträge auf Kontingentbewilligung ohne vorherige Sicherungsbescheinigung beantragen. Die Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte darf jedoch erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.
Hinweis: Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die den Übergangsregelungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen daher weder ein Aufenthalts-Reise-Visum noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Zuständige Stelle
Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)
Hinweis: Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die eine Ausländerin/einen Ausländer im Rahmen einer Kontingentbewilligung beschäftigen, sind verpflichtet, dem AMS den Beginn und das Ende der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen zu melden. Verwenden Sie dazu das Formular "Beschäftigungsmeldung".
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Kontingentbewilligung
Dieser ist von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber entweder persönlich, per Fax oder Post bei der zuständigen Behörde zu stellen
- Reisepass
- Bestätigung der Meldung
- Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
- Drittstaatsangehörige, die keiner Sichtvermerkspflicht unterliegen: zusätzlich Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
- Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
- Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung von früheren Beschäftigungen
Kosten
- Antrag:
- 13,20 Euro Bundesgebühr
- Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
- Erteilung der Beschäftigungsbewilligung: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010
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