Schwangerschaft und Karenz

Unternehmerinnen/Unternehmer, aber auch schwangere Mitarbeiterinnen müssen verschiedene Melde- und Nachweispflichten aber auch Beschäftigungsverbote etc. beachten. Es ergeben sich Fragen zum Thema, Karenz, Mutterschutz und Elternteilzeit.

Information für Einsteiger

Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.

Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:

  • Arbeiterinnen
  • Angestellte
  • Lehrlinge

Weiters mit Abweichungen auch für:

  • Heimarbeiterinnen
  • Hausgehilfinnen und Hausangestellte
  • Öffentlich Bedienstete des Bundes
  • Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
  • Landeslehrerinnen

Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig sind (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind), haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts) bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

Zudem haben Mütter/Väter die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit") nachzugehen. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

USP-Redaktion; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010