Karenz

Mütter/Väter, die unselbstständig erwerbstätig sind (also Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind), haben Anspruch auf Karenz (= Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Arbeitsentgelts) bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Mindestdauer der Karenz beträgt zwei Monate.

Es sind Meldefristen einzuhalten. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bietet diesbezüglich detalliertere Informationen betreffend "Elternkarenz".

Die gesetzlichen Regelungen über die Karenz finden sich für unselbstständig erwerbstätige Mütter im Mutterschutzgesetz (MSchG), in dem auch umfassende Schutzbestimmungen für schwangere und stillende Frauen enthalten sind. Die Bestimmungen über die Karenz für unselbstständig erwerbstätige Väter sind im Väter-Karenzgesetz (VKG) geregelt.

Im Kapitel "Mutterschutz" erhalten Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber umfangreiche Informationen zu den im Mutterschutzgesetz enthaltenen Schutzbestimmungen für schwangere und stillende Frauen.

Auf Verlangen der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber verpflichtet, ihr/ihm eine Bestätigung über den Beginn und die Dauer der Karenz auszustellen. Die Bestätigung dient dem Nachweis, dass der andere Elternteil zur selben Zeit keine Karenz in Anspruch nimmt. Sie ist sowohl von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber als auch von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer zu unterfertigen. Derartige Bestätigungen sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

HINWEIS Spätestens drei Monate vor Ende der Karenz (bei Inanspruchnahme von weniger als drei Monaten: spätestens zwei Monate vor Ende der Karenz) kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt geben, dass sie/er die Karenz verlängert und bis wann (maximal aber bis zum Ablauf des 2. Lebensjahres des Kindes).

Mütter/Väter können auch eine Teilzeitbeschäftigung ausüben.

ACHTUNG Seit Inkrafttreten der "Teilzeitbeschäftigung neu" (Elternteilzeit) kann die Teilzeitbeschäftigung unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bietet weitere detaillierte Informationen zum Thema "Elternkarenz". Weitere umfassende Tipps erhalten sie auf der Seite "Väterkarenz" der Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie (UBIT) der Wirtschaftskammer Wien.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010