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Mutterschutz
Sobald die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin Kenntnis erlangt, hat sie/er die Schutzbestimmungen laut Mutterschutzgesetz (MSchG) einzuhalten.
Die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten für:
- Arbeiterinnen
- Angestellte
- Lehrlinge
Weiters mit Abweichungen auch für:
- Heimarbeiterinnen
- Hausgehilfinnen und Hausangestellte
- Öffentlich Bedienstete des Bundes
- Landes- und Gemeindebedienstete, die in Betrieben beschäftigt sind
- Landeslehrerinnen
Für alle übrigen Landes- und Gemeindebediensteten sowie Arbeitnehmerinnen in Land- und Forstwirtschaft gelten zwar andere gesetzliche Regelungen, diese entsprechen jedoch inhaltlich weitgehend dem Mutterschutzgesetz.
Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft).
ACHTUNG Die Arbeitnehmerin steht ab Bestehen der Schwangerschaft unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Während der Schutzfrist – acht Wochen vor der Entbindung und grundsätzlich acht Wochen nach der Entbindung – besteht ein generelles Beschäftigungsverbot für die Arbeitnehmerinnen.
Ruhemöglichkeit
Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber müssen dafür Sorge tragen, dass sich werdende und stillende Mütter, die in Arbeitsstätten und auf Baustellen beschäftigt sind, unter geeigneten Bedingungen ausruhen bzw. hinlegen können.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010
Mitteilungs- und Nachweispflichten
Österreichischer Verwaltungspreis 2010