Einkommensteuer

Viele Einkunftsarten – eine Steuer. Die Einkommensteuer ist für jede Unternehmerin/jeden Unternehmer von Relevanz. Informationen für welche Arten von Einkünften diese abzuführen ist, zur Höhe der Einkommensteuer, zu Freigrenzen und vielem mehr befinden sich in diesem Kapitel.

Information für Einsteiger

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die in Österreich einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Unbeschränkt deswegen, weil grundsätzlich alle in- und ausländischen Einkünfte der Einkommensteuer (ESt) unterliegen. Daneben kann auch für Personen ohne inländischen Wohnsitz für bestimmte inländische Einkünfte eine Steuerpflicht bestehen ("beschränkte Steuerpflicht", § 1 Abs 3 EStG). Werden bei Fehlen eines inländischen Wohnsitz die Haupteinkünfte in Österreich erzielt, besteht für EU/EWR-Bürgerinnen/EU/EWR-Bürger die Möglichkeit, die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies sichert die steuerliche Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, vor allem wird das volle steuerfreie Existenzminimum von zumindest 11.000 Euro (siehe unten) gewährt.

Eine Steuerpflichtige/ein Steuerpflichtiger kann zugleich in mehreren Staaten steuerpflichtig sein. Aus diesem Grunde gibt es so genannte "Doppelbesteuerungsabkommen", die dafür sorgen, dass niemand sowohl im Ausland als auch in Österreich für dasselbe Einkommen doppelt Steuer bezahlt.

Das Einkommen setzt sich zusammen aus der Summe der einzelnen Einkünfte.

Diese lassen sich in folgende sieben Einkunftsarten unterteilen:

Betriebliche Einkünfte (Gewinneinkünfte)

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Landwirtinnen/Landwirte, Gärtnerinnen/Gärtner, Forstwirtinnen/Forstwirte etc.)
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere Freiberufler wie Architektinnen/Architekten, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, Notarinnen/Notare, Wirtschaftstreuhänderinnen/Wirtschaftstreuhänder, Aufsichtsrätinnen/Aufsichtsräte; weiters Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer einer GmbH, an der gleichzeitig eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent besteht)
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb (alle sonstige, selbständigen, nachhaltigen Tätigkeiten, die über bloße Verwaltung des eigenen Vermögens bzw. durch Vermietung hinausgehen)

Außerbetriebliche Einkünfte (Überschusseinkünfte)

  • Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (z.B. Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen, Pensionisten und Pensionistinnen)
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (insbesondere Immobilienvermietung)
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Sparbücher, Wertpapiere – diese Erträge sind aber in der Regel mit der Kapitalertragsteuer endbesteuert und brauchen dann nicht in die Steuererklärung aufgenommen werden)
  • Sonstige Einkünfte (z.B. bestimmte Leibrenten, Spekulationsgewinne, Einkünfte aus dem Verkauf privater GmbH-Beteiligungen, Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und anderen Leistungen, Funktionsgebühren)

Vermögenszuwächse, die nicht unter die sieben Einkunftsarten fallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (z.B. Spiel-, Lotteriegewinne, Schenkungen).

Vom Gesamtbetrag der Einkünfte werden die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen sowie ab 2009 auch Kinderfreibeträge abgezogen. Das so ermittelte Einkommen2 Abs 2 EStG) bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer (siehe dazu auch im Kapitel "Tarifstufen/Berechnungsformeln").

Ein bestimmtes Basiseinkommen (Existenzminimum) bleibt bei jeder unbeschränkt Steuerpflichtigen/jedem unbeschränkt Steuerpflichtigen steuerfrei. Das steuerfreie Basiseinkommen beträgt jährlich mindestens:

  • Für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer: 11.945 Euro
  • Für Selbstständige: 11.000 Euro

Bei Personengesellschaften (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Offene Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft) unterliegen die einzelnen Gesellschafter (natürliche Personen) der Einkommensteuer. Es wird aber zunächst in einem separaten, der Einkommensteuerveranlagung vorgelagerten, Verfahren der vom Unternehmen erzielte Gewinn ermittelt und bescheidmäßig festgestellt (§ 188 Bundesabgabenordnung – BAO). Die Höhe des auf die einzelne Gesellschafterin/den einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinnanteils richtet sich nach dem jeweiligen Beteiligungsverhältnis und den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen. Sodann erfolgt die Besteuerung des zuvor festgestellten Gewinnanteiles für jede Gesellschafterin/jeden Gesellschafter in ihrem/seinem Einkommensteuerverfahren. Die jährlich einzureichende Erklärung für die Feststellung von gemeinschaftlichen Einkünften kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Erklärungen elektronisch eingebracht werden.

Juristische Personen (z.B. GmbH, AG) haben anstelle der Einkommensteuer die Körperschaftsteuer von 25 Prozent abzuführen. Die Gewinne können sodann an die Gesellschafter (Aktionäre, GmbH-Gesellschafter) ausgeschüttet werden und unterliegen dann als Kapitalerträge (Einkünfte aus Kapitalvermögen) einer nochmaligen Besteuerung von 25 Prozent, bei inländischen Ausschüttungen in Form eines Kapitalertragsteuerabzugs.

Für die Gewinnermittlung im Rahmen der betrieblichen Einkunftsarten stehen der Unternehmerin/dem Unternehmer mehrere Möglichkeiten offen. Details finden Sie im Kapitel "Betriebliches Rechnungswesen".

USP-Redaktion; Bundesministerium für Finanzen/01.01.2010