Inhalt:
Gründungsfahrplan Einzelunternehmen
Information für Einsteiger
Folgende Merkmale kennzeichnen Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer:
- Es handelt sich um natürliche Personen (im Gegensatz zu juristischen Personen wie z.B. GmbH, AG)
- Sie sind für die Aufbringung des Kapitals alleine zuständig
- Sie tragen das volle Risiko für etwaige Verluste
- Sie haften persönlich mit ihrem Privatvermögen
Wenn Sie sich entschieden haben, ein Unternehmen zu gründen, ist es ratsam, vor der Gründung mit der Gründungsberatung der Wirtschaftskammer in Kontakt zu treten.
Bei der Gründung eines Einzelunternehmens gilt es, Folgendes zu beachten:
- Seit 1. Jänner 2007 ist das neue Unternehmensgesetzbuch in Kraft. Hier wird der Begriff des Unternehmertums so definiert:
Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt
– also eine auf Dauer angelegte Organisation selbstständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, die nicht unbedingt auf Gewinn ausgerichtet sein muss. - Eine natürliche Person, die ein Unternehmen betreibt, kann dieses freiwillig jederzeit ins Firmenbuch eintragen lassen. Erst, wenn das Unternehmen der Rechnungslegungspflicht unterliegt, muss diese Eintragung erfolgen. Der Rechnungslegungspflicht unterliegen jene Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten:
- In zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren: Umsatz über 700.000 Euro
- Innerhalb eines Geschäftsjahres: Umsatz über eine Million Euro
- Ist eine Eintragung ins Firmenbuch erfolgt, muss die Firma (der Name, unter dem sämtliche Geschäfte betrieben werden) den Rechtsformzusatz "eingetragene Unternehmerin"/"eingetragener Unternehmer"/"e.U." tragen.
- Sie erlangen die Gewerbeberechtigung, indem Sie Ihr Gewerbe bei der zuständigen Gewerbebehörde anmelden.
Hinweis: Die Aufnahme der Tätigkeit Ihres Gewerbes ist grundsätzlich bereits ab dem Tag der Gewerbeanmeldung bei der Gewerbebehörde möglich. Die Gewerbeausübung von § 95-Gewerben und des Rauchfangkehrergewerbes ist allerdings erst mit Rechtskraft des Feststellungsbescheids möglich. Die zuständige Behörde muss den Feststellungsbescheid innerhalb von drei Monaten erlassen.
Weitere Schritte, welche Sie im Zuge der Unternehmensgründung vornehmen müssen:
USP-Redaktion; Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/01.01.2010
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