Inhalt:
HINWEIS Einführend ist zur Sozialversicherung grundsätzlich festzuhalten, dass Gesellschafterinnen/Gesellschafter der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen können.
HINWEIS Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene offene Handelsgesellschaften (OHG) und offene Erwerbsgesellschaft (OEG) gelten als OG. Eine OEG hat spätestens ab 1. Jänner 2010 mit dem neuen Rechtsformzusatz ("offene Gesellschaft" oder "OG") zu firmieren. Der Zusatz "OHG" kann beibehalten werden, wenn die OHG schon vor dem 1. Jänner 2007 eingetragen war. Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) gelten als KG. Eine KEG hat spätestens ab 1. Jänner 2010 mit dem neuen Rechtsformzusatz ("Kommanditgesellschaft" oder "KG") zu firmieren.
TIPP Weitere Informationen zu den einzelnen Rechtsformen finden Sie auch auf den Seiten des Gründer-Service der Wirtschaftskammer Österreich.
Bundesministerium für Justiz; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/26.02.2010
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