Inhalt:
Abgabenbefreiung
Inhaltliche Beschreibung
Im Interesse der Neugründung von Betrieben sind für die unmittelbar durch die Gründung veranlassten Vorgänge gewisse Steuer- und Gebührenbefreiungen vorgesehen.
Überdies entfallen bestimmte lohnabhängige Abgaben bzw. Beiträge im Gründungsjahr.
Dem Gründungsvorgang bloß mittelbar dienende Vorgänge fallen nicht unter die Befreiung.
Unmittelbar durch die Gründung veranlasst sind zum Beispiel:
- Ansuchen um Ausübung von bewilligungspflichtigen Gewerben und Ansuchen um Konzessionen, Konzessionserteilungen, Anmeldungen eines Anmeldungsgewerbes, Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage,
- Genehmigungen und Bewilligungen zur Berufstätigkeit und Ansuchen um Feststellung über das Vorliegen der individuellen Befähigung (§ 19 Gewerbeordnung 1994),
- Niederlassungsbewilligungen, gründungsbedingte Konzessionserteilungen, Feststellungsbescheide über die Anwendbarkeit der gewerberechtlichen Vorschriften und über die Einreihung von gewerblichen Tätigkeiten,
- Zurkenntnisnahme und Bewilligung von Geschäftsführerbestellungen,
- Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage,
- Beilagen, Zeugnisse und Strafregisterauszüge, die für gründungsbedingte Eingaben, Berechtigungen und Amtshandlungen benötigt werden.
Des Weiteren gibt es Abgabenbefreiung bei der Übertragung von Betrieben.
Für die Inanspruchnahme der Begünstigungen ist entweder die „Erklärung der Neugründung“ oder die „Erklärung der (Teil-)Betriebsübertragung“ zu unterschreiben.
Weiters muss die gesetzliche Berufsvertretung auf dem Formular „NeuFö 1“ (bei Neugründungen) oder „NeuFö 3“ (bei Betriebsübertragungen) bestätigen, dass eine Beratung über die Neugründung bzw. Betriebsübertragung durchgeführt wurde. Betrifft die Neugründung bzw. Übertragung ein freies Gewerbe, hat die gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in Anspruch zu nehmen. Diese kann entfallen, wenn nur die Befreiung von Stempelmarken und Bundesverwaltungsabgaben beansprucht wird.
Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren sowie Gesellschaftsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Voraussetzungen geprüft und wenn diese erfüllt sind, werden die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung lediglich zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erkärung im Vorhinein (bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen.
Folgende Abgaben sind befreit:
Bei Betriebsneugründung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Basis
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
- Bestimmte Lohnabgaben (Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag, Wohnbauförderungsbeiträge, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung), die im Kalendermonat der Neugründung sowie in den darauf folgenden elf Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmerinnen/beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer) anfallen
Bei Betriebsübertragung
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch
- Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten
- Grunderwerbsteuer wird nicht erhoben, soweit der für die Berechnung der Steuern maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt
Bei Betriebsneugründungen bzw. -übertragungen kann es bei Vorliegen bestimmter Umstände zu einer Nachversteuerung kommen (z.B. bei Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes innerhalb von fünf Jahren nach der Betriebsübertragung).
ACHTUNG In diesen Fälle sind auch Meldeverpflichtungen zu beachten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, diesen Umstand allen vom Wegfall der Wirkungen betroffenen Behörden unverzüglich mitzuteilen.
Betroffene Unternehmen
Die Begünstigungen des Neugründungsförderungsgestzes stehen bei Neugründung bzw. Übertragung eines Betriebes zu.
Unter einem Betrieb ist die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dient.
Grundsätzlich ist es gleichgültig, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird.
ACHTUNG Im Zusammenhang mit einzelnen Befreiungstatbeständen gelten allerdings Ausnahmen.
Voraussetzungen
Bei Neugründung
- Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur.
- Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Neugründung beherrschende Person (Betriebsinhaber) hat sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt.
- Es liegt keine bloße Änderung der Rechtsform in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb vor,
- Es liegt kein bloßer Wechsel des Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes vor und
- Es wird im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten die geschaffene betriebliche Struktur nicht durch Erweiterung um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe verändert.
Bei Übertragungen
- Eine Betriebsübertragung liegt vor, wenn bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebs (Teilbetriebs) erfolgt und
- Die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat.
Fristen
Siehe Verfahrensablauf
Zuständige Stelle
- Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben
- unterschiedliche Behörden möglich (z.B. Magistrat, magistratisches Bezirksamt bzw. Bezirkshauptmannschaft bei Betriebsanlagengenehmigungen)
- Grunderwerbsteuer
- Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (bzw. jeweils zuständiges Finanzamt in den Bundesländern)
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Firmenbuch
- Gerichtsgebühren für die Eintragung in das Grundbuch
- Gesellschaftsteuer
- Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern (bzw. jeweils zuständiges Finanzamt in den Bundesländern
- Dienstgeberbeitrag
- Wohnbauförderungsbeiträge
- Gebietskrankenkasse
- Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung
- Gebietskrankenkasse
Verfahrensablauf
Die begünstigende Wirkung des Neugründungsförderungsgesetzes tritt nur ein, wenn bestimmte formelle Anforderungen erfüllt sind. Die Erklärung auf dem amtlichen Vordruck sowie die „begleitende Beratung“ sind Voraussetzungen und haben vor der Inanspruchnahme durch die Behörden zu erfolgen.
Für die Inanspruchnahme der Befreiung von Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben, Grunderwerbsteuer, Firmenbuch- und Grundbucheintragungsgebühren sowie Gesellschaftsteuer ist die Erklärung den in Betracht kommenden Behörden vorzulegen (z.B. Finanzamt, Gericht, Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landeshauptmann, Zulassungsstelle). Durch die Vorlage der Erklärung bei den jeweiligen Behörden werden die Voraussetzungen geprüft und wenn diese erfüllt sind, die Abgaben, Gebühren etc. nicht erhoben. Für die Befreiung von Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag ist die Erklärung lediglich zu den Aufzeichnungen zu nehmen. Für die Befreiung von Wohnbauförderungsbeiträgen und Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung ist die Erklärung im Vorhinein (bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) der zuständigen Gebietskrankenkasse vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Rechtsgrundlagen
Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG)
Zum Formular
Bundesministerium für Finanzen/01.07.2010
nach oben
Altersbeschränkung für Solarien