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Lexikon
Dienstbarkeit
Sinnverwandter Begriff: Servitut
Unter Dienstbarkeit versteht man ein beschränktes dingliches Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Die Eigentümerin/der Eigentümer dieser Sache ist verpflichtet, etwas zu dulden oder zu unterlassen. Die Berechtigte/der Berechtigte ist zu schonender Ausübung verpflichtet.
Dienstbarkeiten können ersessen werden oder infolge der Nichtausübung verjähren.
BEISPIEL
- Grunddienstbarkeit (Real- oder Prädialservitut)
- Persönliche Dienstbarkeit (Personalservitut)
USP-Redaktion/09.04.2010
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