Inhalt:
Auflösung während Probezeit
Während der Probezeit, die gesetzlich im Allgemeinen nicht mehr als einen Monat betragen darf, kann sowohl die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit und ohne Angabe von Gründen lösen. Eine Probezeit kann grundsätzlich nur am Beginn eines Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Hinweis: Wird beim Abschluss des Arbeitsverhältnisses ein längerer als der gesetzlich vorgeschriebene Maximalzeitraum als Probezeit festgelegt, kann das Arbeitsverhältnis dennoch nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen gelöst werden.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010
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Formulare / Verfahren