Beschäftigungsbewilligung - Sonderregelungen

Beschäftigungsbewilligung für Saisoniers (Kontingentbewilligung)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann zur Abdeckung eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs durch Verordnung Kontingente für befristet beschäftigte Arbeitskräfte und Erntehelferinnen/Erntehelfer festlegen. Solche Verordnungen werden regelmäßig für die Bereiche Tourismus und Land- und Forstwirtschaft erlassen.

Auch Kontingentbewilligungen werden nur erteilt, wenn das Arbeitsmarktservice (AMS) nicht in der Lage ist, die offenen Stellen mit vorgemerkten inländischen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten Arbeitskräften zu besetzen.

Die Geltungsdauer von Kontingentbewilligungen für befristet beschäftigte Arbeitskräfte darf grundsätzlich sechs Monate nicht überschreiten. Kontingentbewilligungen für Erntehelferinnen/Erntehelfer dürfen nur für maximal sechs Wochen erteilt werden.

Die Kontingentverordnungen sehen einen Vorrang für neue EU-Bürgerinnen/-Bürger vor. Darüber hinaus werden Fachkräfte bevorzugt bewilligt. Illegal vermittelte Saisoniers dürfen nicht bewilligt werden.

TIPP Arbeitskräfte aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten, die bereits in den vergangenen drei Jahren mit Kontingentbewilligungen in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, können Bewilligungen bis zu neun Monaten erhalten.

Befristet beschäftigte Saisoniers aus Drittstaaten, die der Sichtvermerkspflicht unterliegen (Liste der Visumpflichten nach Ländern), benötigen ein Aufenthaltsvisum (Visum D + C), das erst nach Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung erteilt wird. Zusätzlich kann – wenn dies auf Grund der An- und Abreise durch ein „Schengenland“ erforderlich ist – gleichzeitig ein separates Reisevisum (Visum C) mit maximal 90-tägiger Gültigkeit erteilt werden, das in der Regel sowohl die An- als auch die Abreise abdeckt, da der Aufenthalt in Österreich auf Grund des Aufenthaltsvisums nicht als anrechenbarer Aufenthalt im Schengenraum zu werten ist.

Drittstaatsangehörige Saisoniers, die keiner Sichtvermerkspflicht unterliegen, benötigen lediglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber mit Zustimmung der Ausländerin/des Ausländers bei der zuständigen Fremdenbehörde im Inland zu beantragen ist. Sie ist vier Wochen lang gültig. Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die solche Arbeitskräfte beschäftigen wollen, können entsprechende Anträge auf Kontingentbewilligung ohne vorherige Sicherungsbescheinigung beantragen. Die Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte darf jedoch erst nach Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt werden.

HINWEIS Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten, die den Übergangsregelungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, genießen Sichtvermerks- und Niederlassungsfreiheit. Sie benötigen daher weder ein Aufenthalts-Reise-Visum noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

zuständige Behörde:

Die jeweils zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

HINWEIS Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die eine Ausländerin/einen Ausländer im Rahmen einer Kontingentbewilligung beschäftigen, sind verpflichtet, dem AMS den Beginn und das Ende der Beschäftigung innerhalb von drei Tagen zu melden. Verwenden Sie dazu das Formular "Beschäftigungsmeldung".

erforderliche Unterlagen:
Für die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber:
  • Antrag auf Kontingentbewilligung
    Dieser Antrag ist von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber entweder persönlich, per Fax oder Post bei der zuständigen Behörde zu stellen.
Für die Ausländerin/den Ausländer:
  • Reisepass
  • Bestätigung der Meldung
  • Nachweis der Aufenthaltsberechtigung
  • Drittstaatsangehörige, die keiner Sichtvermerkspflicht unterliegen: zusätzlich Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Zeugnisse über die berufliche Qualifikation, Ausbildung und Praxis (erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung)
  • Nachweis einer früheren Beschäftigung in Österreich (z.B. Beschäftigungsbewilligung, Arbeitsbescheinigung)
  • Nachweis der Anmeldung zur Sozialversicherung von früheren Beschäftigungen
Gebühren:
  • Antrag:
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Erteilung der Beschäftigungsbewilligung: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

Beschäftigungsbewilligung für Fachkräfte

Gemäß einer eigenen Fachkräfteverordnung (Fachkräfte-BHZÜV 2008) können für Arbeitskräfte aus den neuen EU-Mitgliedstaaten in sogenannten Mangelberufen Beschäftigungsbewilligungen unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber einen dringenden Bedarf und die fachliche Qualifikation der Ausländerin/des Ausländers nachweisen kann.

Welche Berufe als Mangelberufe gelten, können Sie in § 1 Fachkräfte-BHZÜV 2008 nachlesen.

Die Beschäftigungsbewilligung kann nur erteilt werden, wenn keine geeigneten Fachkräfte am inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Das AMS ist verpflichtet, solche Personen zu suchen und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber als Ersatzkraft anzubieten.

Verwenden Sie zur Antragstellung das Formular "Antrag Fachkräfte-Zulassung 2008".

Gebühren:
  • Antrag:
    • 13,20 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Erteilung der Beschäftigungsbewilligung: 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe

TIPP Für nähere Auskünfte können Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wenden.

Beschäftigungsbewilligung für qualifizierte Pflegekräfte

Für Arbeitskräfte aus den neuen EU-/EWR-Mitgliedstaaten, die

  • zur Ausübung eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs in Österreich zugelassen sind,
  • eine monatliche Bruttoentlohnung von mindestens 40 Prozent der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (das sind 1.644 Euro für das Jahr 2010) zuzüglich Sonderzahlungen erhalten,

können Beschäftigungsbewilligungen als qualifizierte Pflegekräfte erteilt werden, wenn die zu besetzende Stelle nicht durch vorgemerkte inländische oder integrierte ausländische Pflegekräfte besetzt werden kann.

Beschäftigungsbewilligung für Studenten

Für ausländische Studentinnen/ausländische Studenten mit entsprechendem Aufenthaltstitel ("Aufenthaltsbewilligung – Studierender") kann eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden, wenn

  • die Beschäftigung nicht der überwiegenden Deckung des Lebensunterhaltes dient (Geringfügigkeitsgrenze 2010: 366,33 Euro),
  • der Aufenthaltszweck "Ausbildung" weiterhin im Vordergrund steht und
  • die offene Stelle nicht durch arbeitslos vorgemerkte inländische oder bereits integrierte ausländische Arbeitskräfte besetzt werden kann.

Für Studentinnen/Studenten besteht weiters die Möglichkeit, im Rahmen der Kontingente für den Tourismus oder die Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für maximal drei Monate pro Kalenderjahr zu erhalten.

HINWEIS Für Praktika, die im Rahmen des Studiums in Österreich vorgeschrieben sind, sind keine Beschäftigungsbewilligungen erforderlich. Das Praktikum ist ist von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor Beginn dem Arbeitsmarktservice (AMS) anzuzeigen. Das Arbeitsmarktservice (AMS) stellt darüber eine Anzeigebestätigung aus.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/19.07.2010