Urlaubsverbrauch und Urlaubsvereinbarung

Unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Erholungsmöglichkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers ist der Zeitpunkt des Urlaubsantritts zwischen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu vereinbaren. In welcher Form und in welchem Zeitabschnitt Urlaubsanträge einzubringen sind, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich geregelt.

Im Urlaubsrecht gilt der Grundsatz, dass der Jahresurlaub nur einmal geteilt werden sollte, wobei ein Urlaubsteil – um Erholung zu gewährleisten – mindestens eine Woche betragen muss.
Ein tageweiser Urlaubsverbrauch ist jedoch zulässig und in den Gesamturlaubsanspruch einzurechnen, wenn die Urlaubsteilung in dieser Form der Arbeitnehmerin/des Arbeitsnehmers erfolgt.

HINWEIS Der Urlaub sollte von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer möglichst bis zum Ende des Jahres, in dem er entstanden ist, aufgebraucht werden

Die datumsmäßige Festsetzung eines Betriebsurlaubes in einer Betriebsvereinbarung ist nicht zulässig und bedarf der Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Eine Betriebsvereinbarung kann allerdings Grundsätze – wie etwa die Festlegung einer Urlaubsperiode oder die verstärkte Berücksichtigung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit Kindern bei der betrieblichen Urlaubsplanung – beinhalten.

ACHTUNG Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem er entstanden ist (das ist in der Regel das Arbeitsjahr). Die Verjährungsfrist verlängert sich bei Inanspruchnahme einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz um jenen Zeitraum, um den die Karenz zehn Monate übersteigt.

Ein im laufenden Urlaubsjahr nicht verbrauchter Resturlaub wird, ohne dass es einer diesbezüglichen Vereinbarung bedarf, automatisch auf das folgende oder auch auf das übernächste Urlaubsjahr übertragen, solange er nicht verjährt ist.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010