Möglichkeiten zur Verlustverwertung

Allgemeines

Verluste aus einer steuerlich relevanten Betätigung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Keine solche Tätigkeit stellt eine so genannte "Liebhaberei" dar. Unter Liebhaberei versteht man Betätigungen, die nicht darauf ausgerichtet sind, innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes ein positives Gesamtergebnis zu erbringen. Verluste aus einer derartigen Liebhaberei sind steuerlich unbeachtlich (nicht ausgleichsfähig).

Verlustausgleich

Im Regelfall können Verluste mit anderen positiven Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Man spricht daher von einem "Verlustausgleich". Das Einkommensteuergesetz (EStG) sieht jedoch Verlustausgleichsbeschränkungen vor. Beispielsweise können einige negative Einkünfte vorläufig nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden, sondern erst mit zukünftigen Gewinnen bzw. Überschüssen aus der gleichen Einkunftsquelle (§ 2 Abs 2a EStG).

Verlustvortrag (Verlustabzug)

Können bei den ersten drei (= betrieblichen) Einkunftsarten angefallene Verluste nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr ausgeglichen werden, so können sie "vorgetragen", das heißt in Folgejahren als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 18 Abs 6 und 7 EStG). Diese Art der Verlustverwertung nennt man (aus der Sicht des Jahres der Verlustentstehung) "Verlustvortrag" bzw. (aus der Sicht des Jahres der Verlustverwertung) "Verlustabzug".

Bilanziererinnen/Bilanzierer können ihre Verluste zeitlich unbegrenzt vortragen. Voraussetzung ist, dass die Verluste durch eine ordnungsmäßige doppelte Buchhaltung ermittelt worden sind.

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnerinnen/Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Verlustvortrag hingegen zeitlich begrenzt. Grundsätzlich können immer die nicht mit anderen positiven Einkünften aufrechenbaren Verluste der letzten drei Jahre abgezogen werden (bei der Veranlagung 2010 daher die Verluste der Jahre 2007 bis 2009). Ältere Verluste können dann abgezogen werden, wenn sie - entsprechend der früheren Regelung über den Verlustvortrag/Verlustabzug - innerhalb der ersten drei Jahre ab Eröffnung des Betriebes entstanden sind (so genannte "Anlaufverluste"). Für solche Anlaufverluste besteht – wenn sie vor 2007 entstanden sind – keine zeitliche Vortragsbegrenzung. Sie sind vorrangig zu verbrauchen.

Es besteht auch eine umfangmäßige Vortragsgrenze: Verluste können grundsätzlich nur im Ausmaß von 75 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (§ 2 Abs 2b EStG).

Bundesministerium für Finanzen/01.01.2010