Inhalt:
Zuständigkeiten der Finanzämter
Wohnsitzfinanzamt
Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die Abgabenpflichtige/der Abgabepflichtige (natürliche Person bzw. Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer) einen Wohnsitz oder bei fehlendem Wohnsitz ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Hat eine Person mehrere Wohnsitze, ist jenes Finanzamt zuständig, in dessen Bereich sich die Abgabenpflichtige/der Abgabepflichtige überwiegend aufhält.
Das Wohnsitzfinanzamt ist insbesondere zuständig für die Erhebung der:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeiträge
- Kammerumlage (nach Wirtschaftskammergesetz – WKG)
Betriebsfinanzamt
Betriebsfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft (GmbH, AG, etc.) oder eine Personengesellschaft (z.B. OG, KG, GesBR) die Geschäftsleitung hat.
Liegt der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, so ist der Sitz maßgeblich.
Das Betriebsfinanzamt ist insbesondere zuständig für die Erhebung der
- Körperschaftsteuer (bei GmbH, AG),
- Umsatzsteuer,
- Lohnsteuer,
- Dienstgeberbeiträge,
- Kapitalertragsteuer,
- Kammerumlage (nach WKG)
sowie für die Feststellung von Einkünften (§ 188 Bundesabgabenordnung – BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.
Lagefinanzamt
Lagefinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Das Lagefinanzamt ist zuständig:
- Für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden
- Für Einheitswertfeststellungen
- Für die Zerlegung der Einheitswerte sowie der Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge
Finanzamt der Betriebsstätte
Dem Finanzamt der Betriebsstätte kommt in Lohnsteuerangelegenheiten Bedeutung zu. Als Finanzamt der Betriebsstätte kommt das Wohnsitzfinanzamt, das Betriebsfinanzamt oder das Lagefinanzamt in Betracht.
BEISPIEL A ist Einzelunternehmer und beschäftigt in seinem Betrieb zwei Arbeitnehmer für die Lohnsteuer abzuführen ist. Er hat seinen Wohnsitz im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt. Sein Einzelunternehmen befindet sich jedoch im Bereich des Finanzamtes Salzburg-Land. Das Finanzamt Salzburg-Stadt ist als Wohnsitzfinanzamt grundsätzlich für seine steuerlichen Belange zuständig (z.B. für Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag).
Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt. Da das Finanzamt Salzburg-Stadt als Wohnsitzfinanzamt für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist, gilt dieses Finanzamt als Finanzamt der Betriebsstätte.
Bundesministerium für Finanzen/01.07.2010
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