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Umweltinformation
Information für Einsteiger
Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen ist im Umweltinformationsgesetz des Bundes und in analogen Gesetzen der Bundesländer festgeschrieben. Diese Normen sollen sicherstellen, dass jede/jeder Zugang zu Umweltinformationen, die bei informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, bekommt. Ein weiteres Ziel ist es, die systematische Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen zu fördern. D.h. informationspflichtige Stellen sollen nicht nur auf Anträge reagieren, sondern von sich aus Umweltinformationen aufbereiten und allgemein zugänglich zur Verfügung stellen (z.B. in elektronischen Datenbanken).
Beispiele für Umweltinformationen, die regelmäßig veröffentlicht werden sollten:
- Umweltkontrollberichte des Umweltbundesamtes
- Umweltberichte der Bundesländer
- Ergebnisse von Umweltverträglichkeitsprüfungen
- Ausgewählte Umweltindikatoren auf Web-GIS Basis
Derzeit beinhalten folgende Bundesländergesetze die neuen Regelungen der Richtlinie 2003/4/EG:
- Burgenländisches Umweltinformationsgesetz, idF. LGBl. 2007/8
- Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG), idF. LGBl. 2005/70
- Niederösterreichisches Auskunftsgesetz, idF. LGBl. 2006/94a
- Oberösterreichisches Umweltschutzgesetz 1996, idF. LGBl. 2006/44
- Salzburger Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz (UUIG), idF. LGBl. 2007/72
- Steiermärkisches Umweltinformationsgesetz (StUIG), idF. LGBl. 2005/65
- Tiroler Umweltinformationsgesetz (TUIG 2005), idF. LGBl. 2005/89
- Vorarlberger Landes-Umweltinformationsgesetz, idF. LGBl. 2005/56
- Wiener Umweltinformationsgesetz (Wr. UIG), idF. LGBl. 2006/48
Die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen ist wiederum die Umsetzung eines der drei Punkte der Aarhus-Konvention der UN-Wirtschaftskommission für Europa. Weitere Punkte dieses Übereinkommens sind die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Entscheidungsverfahren (z.B. Umweltverträglichkeitsprüfungen) sowie der Zugang zu Gerichten in Zusammenhang mit Umweltangelegenheiten. Den genauen Text der UIG-Novelle 2004 finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeit zur Gesetzgebung (Bund z.B. für Betriebsanlagen, Bundesländer z.B. für Bauwesen) ist die Richtlinie über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen in Österreich durch ein Bundesgesetz und neun Landesgesetze umzusetzen. Im Rahmen der Bund-Länder-Gemeinden-Kooperation im Bereich E-Government befasst sich eine Arbeitsgruppe mit der landesweiten Umsetzung der Umweltinformationsgesetze (UIG).
USP-Redaktion; Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/01.01.2010
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