Inhalt:
Rechtsschutz nach dem UIG
Das UIG sieht Rechtsschutzmöglichkeiten zur Wahrung der folgenden Ansprüche vor:
Anspruch auf vollständige Umweltinformationen
Informationspflichtige Stellen sind nach dem UIG verpflichtet, Umweltinformationen bereitzustellen.
Informationssuchende, denen Informationen verweigert werden oder die meinen, unzureichende oder unrichtige Informationen erhalten zu haben, können bei der jeweiligen informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Dieser muss enthalten, um welche Informationen es geht und warum sie nicht oder nur auszugsweise bereitgestellt werden.
Hinweis: Wenn die informationspflichtige Stelle selbst nicht zur Ausstellung von Bescheiden berechtigt ist, muss sie den Antrag an die jeweilige Aufsichtsbehörde weiterleiten. Diese stellt dann den Bescheid aus.
Gegen diesen Bescheid können Informationssuchende dann Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) einlegen. Gegen dessen Entscheidung kann in weiterer Folge auch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden.
Anspruch auf Wahrung der Rechte
Unter den Anspruch auf Wahrung der Rechte fällt der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen oder der Datenschutz.
Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein, kann sich an den Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) wenden. Sie/er muss darstellen, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge kann sie/er die Entscheidung des UVS beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof anfechten.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/01.01.2010
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