Inhalt:
Kommanditgesellschaft (KG)
Haftung
Volle Haftung der Komplementärin/des Komplementärs; die Kommanditistin/der Kommanditist haftet nur bis zur Höhe ihrer/seiner Haftsumme, die der Höhe nach frei gestaltbar ist.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Gesellschaft. Eine vollhaftende Gesellschafterin/ein vollhaftender Gesellschafter oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Jede Gesellschafterin (Komplementärin, Kommanditistin)/jeder Gesellschafter (Komplementär, Kommanditist) ist für den auf sie/ihn entfallenden Gewinnanteil einkommensteuerpflichtig.
Sozialversicherung
Die Komplementärin/der Komplementär unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaften Mitglied einer der Kammern der gewerblichen Wirtschaft sind.
Die Kommanditistin/der Kommanditist unterliegt der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, wenn ihnen Geschäftsführerbefugnisse zukommen, die über die ihnen gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechten an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen. Eine Kommanditistin/ein Kommanditist kann als Dienstnehmerin/Dienstnehmer der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Firmenbuch
Die Eintragung ist notwendig.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmers geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen und die Bezeichnung "Kommanditgesellschaft" oder "KG" enthalten. Wenn in einer KG keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma erkennbar sein (z.B. GmbH & Co KG). In die Firma darf nur der Name einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin/eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters aufgenommen werden.
Hinweis
Vor dem 1. Jänner 2007 entstandene Kommandit-Erwerbsgesellschaften (KEG) gelten als KG. Eine KEG hat spätestens ab dem 1. Jänner 2010 den neuen Rechtsformzusatz "Kommanditgesellschaft" oder "KG" beizufügen und die Änderung bis zu diesem Zeitpunkt beim Firmenbuch anzumelden.
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Justiz; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/26.02.2010
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
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