Inhalt:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Haftung
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet grundsätzlich nur diese selbst. Die Gesellschafterinnen/Gesellschafter müssen nur die übernommenen Stammeinlagen an die Gesellschaft leisten.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die GmbH. Die gewerberechtliche Geschäftsführerin/der gewerberechtliche Geschäftsführer, die/der auch handelsrechtliche Geschäftsführerin/handelsrechtlicher Geschäftsführer sein muss, oder eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, muss den Befähigungsnachweis erbringen.
Steuerrecht
Die Körperschaftsteuerpflicht der GmbH beträgt 25 Prozent für zurückbehaltene und ausgeschüttete Gewinne bzw. die Mindestkörperschaftsteuer im ersten Jahr 1.092 Euro (danach 1.750 Euro pro Jahr).
An Gesellschafterinnen/Gesellschaftern (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne unterliegen der Kapitalertragssteuer von 25 Prozent mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption mit dem Hälftesteuersatz).
Sozialversicherung
Geschäftsführende Gesellschafterin/geschäftsführender Gesellschafter unterliegen der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) sowie der Unfallversicherung nach dem ASVG, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung als Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterliegen.
Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter mit einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent unterliegen der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Hat eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter aufgrund ihrer/seiner Beteiligung von mehr als 25 Prozent und maximal 50 Prozent einen derart beherrschenden Einfluss auf die Betriebsführung des Unternehmens, unterliegt sie/er nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG. Eine geschäftsführende Gesellschafterin/ein geschäftsführender Gesellschafter mit einer 50 Prozent übersteigenden Beteiligung unterliegt jedenfalls nicht der Pflichtversicherung nach dem ASVG.
Eine "bloße" Gesellschafterin/ein "bloßer" Gesellschafter mit einer Beteiligung von unter 50 Prozent unterliegt nicht der Pflichtversicherung nach dem GSVG; es kann eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als Dienstnehmerin/Dienstnehmer vorliegen. Eine 50 Prozent übersteigende Beteiligung schließt eine Pflichtversicherung nach dem ASVG jedenfalls aus; die Gesellschafterin/der Gesellschafter unterliegt der Pflichtversicherung nach dem GSVG.
Firmenbuch
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Der Gesellschaftsvertrag bedarf eines Notariatsaktes.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden ("Gesellschaft mbH", "GesmbH" oder "GmbH").
Hinweis
Die Gründung der GmbH ist sehr kostenintensiv, steuerlich ergeben sich für Kleinbetriebe oft Nachteile. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss das Stammkapital mindestens 35.000 Euro erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafterinnen/der einzelnen Gesellschafter, von denen jede mindestens 70 Euro betragen muss.
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Justiz; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/26.02.2010
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
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