Inhalt:
Aktiengesellschaft (AG)
Haftung
Aktiengesellschaften sind Körperschaften des Privatrechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und einem in Aktien zerlegten Grundkapital. Die Aktiengesellschaft haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Für Aktionärinnen/Aktionäre gilt die Verpflichtung zu den statutarischen Leistungen. Sie haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die Organe der Aktiengesellschaft sind die aus den Aktionärinnen/Aktionären bestehende Hauptversammlung, der Vorstand und der mindestens aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat.
Gewerberecht
Gewerberechtsträger ist die Aktiengesellschaft. Der Vorstand gibt der Gewerbebehörde eine gewerberechtliche Geschäftsführerin/einen gewerberechtlichen Geschäftsführer oder eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer, die/der mit mindestens halber Wochenarbeitszeit angemeldet und nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) versichert ist, bekannt. Dieser oder diese hat auch den Befähigungsnachweis zu erbringen.
Steuerrecht
Die Körperschaftsteuerpflicht der Aktiengesellschaft beträgt 25 Prozent für zurückbehaltene und ausgeschüttete Gewinne.
An Aktionärinnen/Aktionäre (natürliche Personen) ausgeschüttete Gewinne (Dividenden) unterliegen der Kapitalertragsteuer von 25 Prozent mit Endbesteuerungswirkung (oder Veranlagungsoption mit dem Hälftesteuersatz).
Sozialversicherung
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind nach dem ASVG in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert.
Firmenbuch
Die Aktiengesellschaft erhält erst mit der Eintragung in das Firmenbuch juristische Persönlichkeit.
Firmenwortlaut
Die Firma muss zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen sowie die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthalten. Die Bezeichnung kann auch abgekürzt werden ("AG").
Hinweis
Bei Aktiengesellschaften hat der Mindestnennbetrag des Grundkapitals mindestens 70.000 Euro zu betragen. Aktien können entweder als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet werden. Beide Aktienarten dürfen in der Gesellschaft aber nicht nebeneinander bestehen. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens 1 Euro oder auf ein Vielfaches davon lauten.
Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Justiz; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/26.02.2010
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
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