Inhalt:
Gewerberechtliche Verfahren
Information für Einsteiger
Die Zuordnung einer Tätigkeit zum Gewerberecht setzt deren Gewerbsmäßigkeit voraus. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig betrieben, wenn sie
- selbstständig (d.h. auf eigene Rechnung und Gefahr),
- regelmäßig und
- mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.
Es wird zwischen folgenden Gewerbearten unterschieden:
- Freie Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe
- Teilgewerbe
- Gewerbe gemäß § 95 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)
Ein Gewerbe darf in Österreich nur dann ausgeübt werden, wenn eine Gewerbeberechtigung vorliegt. Als Nachweis für die Gewerbeberechtigung dient der Auszug aus dem Gewerberegister (früher: Gewerbeschein).
Die beabsichtigte Ausübung eines Gewerbes muss bei der Gewerbebehörde, die für den Gewerbestandort örtlich zuständig ist, angemeldet werden.
Die Gewerbebehörde trägt die Anmelderin/den Anmelder in das Gewerberegister ein und bescheinigt die Eintragung durch einen Auszug aus dem Gewerberegister.
Bei reglementierten Gewerben muss anlässlich der Gewerbeanmeldung bzw. der Geschäftsführerbestellung ein Befähigungsnachweis erbracht werden. Bei Qualifikationen aus anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten erfolgt dies im Rahmen der Diplomanerkennung.
Der Gewerbebehörde müssen verschiedene Änderungen angezeigt werden. Hierzu zählen:
- Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung
- Begründung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)
- Einstellung einer weiteren Betriebsstätte (Filiale)
- Verlegung des Standorts des Betriebes/weiteren Betriebsstätte
- Rechtsnachfolge bei Umgründung
- Rechtsnachfolge bei Fortbetrieb
- Namensänderung des Gewerbeinhabers/(Filial-)Geschäftsführers
- Bestellung des gewerberechtlichen (Filial-)Geschäftsführers
- Ausscheiden des gewerberechtlichen (Filial-)Geschäftsführers