Erläuterungen zur Grundbuchsabschrift

Aufbau einer Grundbuchsabschrift

Eine Grundbuchsabschrift ist grundsätzlich folgendermaßen aufgebaut:

Aufbau einer Grundbuchsabschrift
Kopf

Katastralgemeinde (Grundbuch)
Einlagezahl
Zuständiges Gericht
Seitennummer
Hinweise

Besondere Abschrift
Abfragedatum
Aufschrift

Letzte Tagebuchzahl (TZ)
Vorläufige Plombe
Plombe
Hinweis auf Wohnungseigentum, öffentliches Gut, Baurecht etc.
A1-Blatt

Nummer,
Zugehörigkeit zum Grenzkataster,
Flächenausmaß und
Adresse der zum Gutsbestand gehörenden Grundstücke
A2-Blatt

Änderungen am Grundbuchskörper,
Öffentlich-rechtlicher Lasten,
Dingliche Berechtigungen (die mit einer Liegenschaft verbunden sind)
B-Blatt

Miteigentumsanteile
Diesen zugeordnet Eigentümerin/Eigentümer
Einschließlich Geburtsdatum und Adresse
Samt Rechtstatsachen
C-Blatt

Belastungen (Pfandrecht, Dienstbarkeit etc.)
Samt Rechtstatsachen
Hinweis/Ende

Informationen über Ausgabestelle
Gebührenpflichtige Zeilen und Abfragegebühr
Hinweis auf Gebührenbefreiung oder amtswegige Erstellung
Sicherheitscode

Kosten einer Grundbuchsabschrift

Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen kosten je 850 angefangener Zeilen 10 Euro.

Beispiel eines Ausdruckes einer Grundbuchsabschrift

Als Ausdruck sieht eine Grundbuchsabschrift typischerweise wie folgt aus:

Grundbuchsauszug

Bei der Wiedergabe einer Einlage scheinen die Zeilen, in denen die einzelnen Blätter bezeichnet werden ("Sternchenzeilen") auch dann auf, wenn ein Blatt keine Eintragungen aufweist. Endet die Wiedergabe mit dem B-Blatt, so bedeutet das daher nicht Lastenfreiheit, sondern die Wiedergabe ohne C-Blatt.

Hinweis: Auf eine Beschränkung der Wiedergabe wird im Kopf ("besondere Abschrift") in Verbindung mit der Bezeichnung des Grundbuchsblatts (in der "Sternchenzeile") hingewiesen. Beispiele sind:

  • B-LNR 3
  • B-LNR 3 4
  • B-LNR folgende
  • B-Müller
  • C-LNR 3
  • C zu B-LNR 3 4
Achtung:

In jedem Fall muss der Bereich "Hinweis" mit dem Sicherheitscode vorhanden sein, anhand dessen in der Grundstücksdatenbank nachgeprüft werden kann, ob ein als Grundbuchsabschrift bezeichneter Ausdruck tatsächlich aus der Grundstücksdatenbank stammt oder nicht. Ohne diesen Sicherheitscode liegt kein Dokument vor, für das die Justiz die Richtigkeit der Wiedergabe garantiert.

Der Sicherheitscode wird in der letzten "Sternchenzeile" mittig angeführt und besteht aus

  • Datum,
  • Uhrzeit und
  • Unterscheidungsschlüssel.

Verwendete Abkürzungen

In geringem Umfang werden bei der Wiedergabe einer Einlage Abkürzungen verwendet:
Im Grundbuch verwendete Abkürzungen
EZ Einlagezahl
LNR Laufende Nummer
FWGN Für Wohnzwecke genutze Einheit (Substandardwohnung)
G Garage
GR Geschäftsraum
GST Grundstück
HE Haupteinlage
NE Nebeneinlage
NGS Nebengebührensicherstellung
TZ Tagebuchzahl
VuZZ Verzugs- und Zinseszinsen
VZ Verzugszinsen
W Wohnung
ZZ Zinseszinsen

Erläuterungen zur Aufschrift

In der Aufschrift ist unter der Bezeichnung "Letzte TZ" (Tagebuchzahl) immer die Aktenzahl angeführt, zu der in dieser Einlage die jeweils letzte Eintragung vollzogen worden ist. Damit ist bei einem Vergleich mit älteren Grundbuchsabschriften leicht feststellbar, ob sich seit der letzten Grundbuchseinsicht etwas geändert hat.

Als vorläufige Plombe oder als Plombe wird die Tagebuchzahl von Anträgen angeführt, die noch in Arbeit sind. Eine solche Eintragung weist also auf einen offenen Antrag hin: es wird sich der Stand des Grundbuchs im Rang dieses Antrags wahrscheinlich ändern.

TIPP Will man genaueres wissen, muss man Einsicht in das Tagebuch (Geschäftsregister des Grundbuchs) nehmen oder in der Grundbuchsabteilung rückfragen.

Darüber hinaus sind in der Aufschrift Hinweise auf besondere rechtliche Umstände eingetragen, wie beispielsweise:

Gestaltung des A1-Blattes

Im A1-Blatt scheinen alle zu dieser Einlage gehörenden Grundstücke, sortiert nach ihren Grundstücksnummern (GST-NR), auf. Gehört ein Grundstück zu einer anderen Katastralgemeinde als im Kopf der Grundbuchsabschrift angeführt (so genannte Überlandgrundstücke), dann wird zur Grundstücksnummer auch die Nummer dieser Katastralgemeinde wiedergegeben.

Grundstücksnummer

Die Eintragungen nach der Grundstücksnummer (GST-NR) werden aus dem Kataster übernommen:

  • G
    Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben. Wenn sich neben der Grundstücksnummer ein "G" befindet, bedeutet das, dass dieses Grundstück im Grenzkataster eingetragen ist.
  • BA (Nutzung)
    Hier scheinen die im Kataster eingetragenen Benützungsarten (z.B. Baufläche, landwirtschaftlich genutzt, Garten, Wald, Alpe, sonstiges) auf. Dies können bei einem Grundstück auch mehrere sein (Benützungsabschnitte). Bei den Benützungsarten "sonstige und Gewässer" wird überdies eine nähere Bezeichnung der Grundstücksnutzung angegeben.
  • *
    Befindet sich neben "BA (Nutzung)" ein Stern (*), bedeutet dies, dass die Fläche dieses Grundstücks auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Messzahlen) berechnet wurde.
  • Fläche
    Das Flächenausmaß wird in angegeben. Die Angabe der Grundstücks- und Gesamtfläche wird in Klammern gesetzt und der Hinweis "Änderung der Fläche in Vorbereitung" angefügt, sobald im Kataster bei einem Grundstück ein Plan angemerkt ist, der zu einer Änderung im Ausmaß führen könnte (z.B. nach einer Teilung).
  • GST-ADRESSE
    Hier werden eine oder mehrere Grundstücksanschriften angeführt – diese Angaben sind die Basis des Anschriftenverzeichnisses. Die Adresse stammt von den Gemeinden und wird vom Vermessungsamt in der Grundstücksdatenbank nachgeführt.

Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt

Die Grundbuchseintragungen im A2-, B- und C-Blatt werden nach Nummern (LNR) und innerhalb dieser Nummern nach Kleinbuchstaben geordnet, d.h. dass jeder Eintragung auch ein Kleinbuchstabe zugeordnet ist.

Hinweis: Eine neue Nummer erhalten "selbstständige" Eintragungen, d.h. Eintragungen, die nicht unmittelbar zu einer anderen Eintragung gehören, diese werden chronologisch zugeordnet. Hingegen werden andere Eintragungen unter einem weiteren Buchstaben – unter der Nummer der Eintragung, zu der sie gehören – vorgenommen.

Jede Eintragung beginnt mit der Anführung der so genannten Tagebuchzahl – das ist die Zahl jenes Grundbuchsaktes, in dem die Entscheidung über die Eintragung getroffen wird. Anschließend folgt der Text der Eintragung.

Beispiel:
Grundstückseintragung

Löschung einer Eintragung

Wenn eine Eintragung gelöscht wird, dürfen deren Ordnungsmerkmale in der Regel nicht neu vergeben werden.

Ausnahme: Beispielsweise die Wiederherstellung einer Eintragung auf Grund einer Rekursentscheidung.

Eine bestimmte Eintragung ist daher durch ihre Ordnungsmerkmale für alle Zeiten individualisiert. Die gelöschte Eintragung verschwindet nur aus dem aktuellen Bestand, bleibt jedoch gespeichert und kann in dem so genannten "Verzeichnis der gelöschten Eintragungen" nachgelesen werden.

Grundsätzlich wird dieser Umstand der Übertragung in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen daraus ersichtlich, dass in der Reihenfolge der LNR oder Buchstaben eine entsprechende Lücke auftritt.

Beispiel:

Eintragung im B-Blatt, in der die Buchstaben "a" bis "d" und "f" fehlen – "g" tatsächlich die bislang letzte Eintragung unter der LNR ist:

Eintragung im B-Blatt
Achtung:

Der Hinweis "gelöscht" scheint im Grundbuch nur dann auf, wenn die Eintragung unter der letzten LNR oder innerhalb der LNR unter dem letzten Buchstaben in das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen übertragen worden ist.

Beispiel:
Hinweis 'gelöscht'

Hinweis: Wenn eine nachfolgende Eintragung durchgeführt wird, wird der Hinweis "gelöscht" automatisch wieder entfernt.

Besonderheiten im B-Blatt

Die Eintragungen in das B-Blatt werden nach den folgenden Grundsätzen vorgenommen:

  • Jeder Eigentumsanteil (nicht Eigentümerin/Eigentümer!) wird unmittelbar (ohne Buchstabe) unter einer LNR eingetragen. Die auf diesen Anteil bezüglichen Eintragungen werden im Anschluss daran unter Buchstaben eingetragen. Dazu gehören auch die eigentlichen Eigentumseintragungen.
Beispiel:

Hier ist ersichtlich, dass der Anteil im Erbwege auf die derzeitige Eigentümerin/den derzeitigen Eigentümer übergegangen ist:

Eigentumsanteil
  • Die Eigentumsanteile bleiben unter ihrer LNR bestehen, auch wenn die Eigentümerin /der Eigentümer wechselt. Der Anteil geht nur unter, wenn sich seine Größe ändert:
    • Eigentumsübertragung an mehrere Personen
    • Erwerb mehrerer Anteile durch eine Person
    • Eigentumsübertragung an einem Teil eines Anteils
    • Eigentumsübergang und Zusammenziehung mit einem bestehenden Anteil der neuen Eigentümerin/des neuen Eigentümers
    • Teilung des Anteils ohne Eigentumsübergang
    • Zusammenziehung zweier bestehender Anteile einer Eigentümerin/eines Eigentümers
Beispiel:

Hier ist das Ergebnis einer Transaktion zu sehen, mit der der Anteil 1 an zwei Käuferinnen/Käufer zu gleichen Teilen verkauft worden ist:

Eigentümerwechsel
  • Die Beziehung zwischen alten und neuen Anteilen und somit auch die Darstellung von Rechtsübergängen, werden durch entsprechende Hinweise im Verzeichnis der gelöschten Eintragungen hergestellt.
  • Jeder Anteil kann im C-Blatt nur einheitlich belastet sein:
    • Bei Erwerb eines weiteren, anders belasteten Anteils unterbleibt eine Zusammenziehung
    • Bei Erwerb mehrerer verschieden belasteter Anteile ist die Eigentumseintragung bei jedem dieser Anteile vorzunehmen
    • Kommt es nachträglich zu einer teilweisen Belastung eines Anteils, müsste dieser (wie bei der teilweisen Veräußerung) geteilt werden
  • Vormerkungen des Eigentumsrechts werden auf den Anteil eingetragen, auf den sie sich beziehen, d.h. dass der oder die einverleibte und vorgemerkte Eigentümer oder Eigentümerin unter derselben LNR eingetragen sind. Die Zuordnung weiterer Eintragungen gegen diesen Eigentümer oder diese Eigentümerin muss daher durch entsprechende Zusätze in diesen Eintragungen geschehen. Dies gilt auch für Eintragungen gegen einen der beiden Eigentümer oder Eigentümerinnen im C-Blatt.
Beispiel:
Vormerkung

Besonderheiten im C-Blatt

Durch die vorgesehene Ordnung der Eintragungen (siehe auch "Gestaltung von A2-, B- und C-Blatt") – insbesondere im Fall der Eintragung in einem besseren Rang – entspricht die Reihenfolge der Eintragungen grundsätzlich ihrem Rang.

Eine Ausnahme besteht im Fall der Vorrangseinräumung: Durch Einverleibung oder Vormerkung kann die Rangordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte (mit Zustimmung aller Beteiligten) geändert werden.

Beispiel:
Vorrangseinräumung

Eine Umordnung der Eintragungen im Sinn der Rangordnung ist hier jedoch nicht vorgesehen. Deshalb wird die Vorrangseinräumung sowohl beim vortretenden Recht als auch beim rücktretenden Recht eingetragen.

Wird nach einer Vorrangseinräumung zwischen nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten das zurücktretende Recht gelöscht, so geschieht dies durch eine Löschungseintragung im Hauptbuch unter Belassung der gelschten Eintragung, da diese für die bestehenden Rangverhältnisse nach wie vor von Bedeutung ist.

Beispiel:
Pfandrecht gelöscht

Die im C-Blatt eingetragenen Rechte können die ganze Liegenschaft oder bestimmte Miteigentumsanteile belasten.

Im letzteren Fall (bei Belastung bestimmter Miteigentumsanteile) wird die Beziehung zwischen der Eintragung im C-Blatt und dem B-Blatt durch die Anführung der Nummer dieser Anteile nach dem Hinweis "auf Anteil B-LNR" hergestellt.

Achtung:

Fehlt der Hinweis "auf Anteil B-LNR", dann bezieht sich das Recht auf alle Anteile.

Hinweis 'auf Anteil B-LNR'

Eine weitergehende Bezugnahme (als mit dem Hinweis "auf Anteil B-LNR") auf das B-Blatt ist dann notwendig, wenn dort eine noch nicht gerechtfertigte Vormerkung eingetragen ist.

In diesem Fall wird im C-Blatt überdies ein Verweis auf die B-LNR samt Buchstaben, gegen die sich die Eintragung richtet, in den Text der Eintragung aufgenommen. Wird die Vormerkung gerechtfertigt, dann ist bei den gegen die vorgemerkte Eigentümerin/den vorgemerkten Eigentümer gerichteten Eintragungen dieser Zusatz zu löschen.

Das Gleiche geschieht auch bezüglich der gegen die einverleibte Eigentümerin/den einverleibten Eigentümer gerichteten Eintragungen, wenn die Vormerkung mangels Rechtfertigung gelöscht wird.

Beispiel:
Löschung einer Vormerkung

Bundesministerium für Justiz/01.01.2010