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Allgemeines zur Verpackungsverordnung
In der Verpackungsverordnung (VerpackVO 1996) sind verschiedene Maßnahmen vorgeschrieben, die dazu führen sollen, dass
- Verpackungsabfälle möglichst vermieden und
- nicht vermeidbare Verpackungen gesammelt und wiederverwendet oder verwertet werden.
Als Verpackungen gelten dabei Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten und alle Vorprodukte, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel erzeugt werden. Der Verpackungsverordnung unterliegt auch Einweggeschirr und Einwegbesteck.
Betroffen von der Verpackungsverordnung sind alle Unternehmen, die in Österreich
- Verpackungen (insbesondere Serviceverpackungen) herstellen oder in Verkehr bringen (Verpackungsherstellerinnen/Verpackungshersteller, Importeurinnen/Importeure von Verpackungen, Verpackungshändlerinnen/Verpackungshändler),
- verpackte Waren oder Güter in Verkehr bringen (Abfüllerinnen/Abfüller, Abpackerinnen/Abpacker, Importeurinnen/Importeure, Händlerinnen/Händler),
- verpackte Waren/Güter erwerben oder importieren und im Unternehmen auspacken.
Von der Verpackungsverordnung ausgenommen sind
- beauftragte Speditions- und Transportunternehmen,
- Handelsagentinnen/Handelsagenten (Vermittlerinnen/Vermittler von Warenhandelsgeschäften) und
- zum Export bestimmte Verpackungen.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft/01.01.2010
Pflichten Unternehmen
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