Inhalt:
Sonstige persönliche Gründe
Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer oder hat bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die seine oder ihre Person betreffen, beispielsweise
- Hochzeit,
- Geburt eines Kindes (gilt für Ehepartner und Lebensgefährten),
- Hochzeit oder Todesfall (von nahen Angehörigen),
- Umzug,
- Vorladung zu Behörden,
- Arztbesuch
pro Anlassfall Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine verhältnismäßig kurze Zeit (in der Regel für maximal 1 Woche).
TIPP Die Dienst- bzw. Arbeitsverhinderung mit Entgeltfortzahlung bei Heirat, Geburt, Todesfall oder Umzug ist in der Regel in den Kollektivverträgen geregelt.
Den jeweiligen Kollektivvertrag Ihrer Branche erhalten Sie bei ihrer Wirtschaftskammer.
ACHTUNG Angestellte können sich im Einzelfall – trotz Konkretisierung der Dienstverhinderungsgründe bzw. des zeitlichen Ausmaßes in ihrem Kollektivvertrag – auf die gesetzliche Regelung im Angestelltengesetz berufen.
Arbeiterkollektivverträge können neben der konkreten Auflistung der Dienstverhinderungsgründe auch eine zeitliche Beschränkung jedes einzelnen Dienstverhinderungsgrundes und eine Einschränkung des Gesamtanspruches pro Arbeitsjahr beinhalten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010
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