Inhalt:
Einvernehmliche Auflösung
Die Arbeitsvertragsparteien können jederzeit vereinbaren, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Ob eine Willenseinigung erzielt wurde, ist jeweils im Einzelfall zu beurteilen. Grundsätzlich sind keine Formvorschriften einzuhalten.
ACHTUNG Für bestimmte, besonders schutzwürdige Gruppen von Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern bestehen Sonderregelungen:
- Schwangere, Mütter, Väter
- Während der Dauer des besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutzes nach dem Mutterschutz- bzw. dem Väter-Karenzgesetz muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen.
- Bei minderjährigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf es zusätzlich einer Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des Arbeits- und Sozialgerichts.
- Präsenz- oder Zivildiener
- Während des kündigungsgeschützten Zeitraumes nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz muss eine einvernehmliche Auflösung schriftlich erfolgen. Zusätzlich ist eine schriftliche Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts erforderlich.
- Lehrlinge
- Die einvernehmliche Auflösung von Lehrverhältnissen muss schriftlich erfolgen. Zusätzlich bedarf es einer schriftlichen Bescheinigung über eine erfolgte Rechtsbelehrung der zuständigen Arbeiterkammer oder des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts. Bei Minderjährigen (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) bedarf es zudem der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend/1.1.2009
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