Entlassung

Unter dem Begriff "Entlassung" wird die von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber erklärte vorzeitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses in Folge Vorliegens eines wichtigen Grundes verstanden. Die Gründe, die die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zur Entlassung berechtigen, müssen derart schwerwiegender Natur sein, dass der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber objektiv betrachtet die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers auch nur für die Dauer der (gesetzlichen oder vereinbarten) Kündigungsfrist unzumutbar ist. Der Ausspruch der Entlassung hat unverzüglich nach Bekanntwerden eines Entlassungsgrundes zu erfolgen.

Das österreichische Arbeitsrecht zählt die Gründe, die eine Entlassung rechtfertigen, für Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes in demonstrativer Weise, hingegen für Arbeiterinnen/Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung in taxativer Weise auf. Die Generalklausel des § 1162 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) hält allgemein fest, dass das vorzeitige Lösungsrecht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jedem Vertragspartner bzw. jeder Vertragspartnerin des Arbeitsverhältnisses offen steht.

Angestellte und Arbeiterinnen/Arbeiter können z.B. aus folgenden Gründen entlassen werden:

  • Angestellte nach dem Angestelltengesetz, wenn sie:
    • Im Dienst untreu sind oder sich einer Handlung schuldig machen, die sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
    • Nicht in der Lage sind, die versprochene oder den Umständen nach angemessene Arbeitsleistung zu erbringen
    • Die Arbeitsleistung ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund (z.B. Krankheit, Unglücksfall) unterlassen oder sich beharrlich weigern, diese zu erbringen
    • Ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers ein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben oder im selben Geschäftszweig der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers auf eigene oder fremde Rechnung Geschäfte betreiben
    • Sich Verletzungen der Sittlichkeit oder Ehre oder andere Tätlichkeiten (z.B. Diebstahl, Veruntreuung, Körperverletzung) gegen gegen die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu Schulden kommen lassen
  • Arbeiterinnen/Arbeiter nach der Gewerbeordnung, wenn sie:
    • Bei Abschluss des Arbeitsvertrages die Gewerbeinhaberin/den Gewerbeinhaber durch Vorlegen falscher Zeugnisse, Papiere etc. getäuscht oder sie/ihn nicht über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhältnisses in Kenntnis gesetzt haben
    • Ihre Pflichten beharrlich verletzen
    • Für die zu verrichtende Arbeit als unfähig befunden werden
    • Die Arbeit unbefugt verlassen
    • Der Alkoholsucht trotz mehrmaliger erfolgloser Warnung verfallen
    • Sich eines Diebstahls, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig machen, welche sie des Vertrauens der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt
    • Sich einer groben Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder gefährlichen Drohung gegen die Arbeitgeberin/gegen den Arbeitgeber oder Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter schuldig machen

ACHTUNG Wird eine schwangere Frau in Unkenntnis ihrer Schwangerschaft entlassen, bleibt ihr Entlassungsschutz trotzdem aufrecht, wenn sie ihrer Mitteilungspflicht über das Bestehen der Schwangerschaft entsprechend der Kündigungsregelung des Mutterschutzgesetzes nachkommt und binnen fünf Arbeitstagen nach Ausspruch der Entlassung die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft in Kenntnis setzt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010