Arbeitnehmer

Allgemeines

Eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer (auch: Dienstnehmerin/Dienstnehmer) im Sinne des Arbeitsvertragsrechts ist, wer sich aufgrund eines Arbeitsvertrags der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber gegenüber zur Arbeitsleistung verpflichtet. Das Arbeitsverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis. Es hat die Erbringung von Arbeitsleistungen zum Ziel und wird durch einen schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag begründet.

Wesentliche Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind:

  • Persönliche Abhängigkeit (Einordnung in den betrieblichen Organisationsbereich, Weisungsgebundenheit, Kontrolle, disziplinäre Verantwortung, persönliche Dienstleistungspflicht)
  • Wirtschaftliche Abhängigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer werden in folgende Gruppen mit unterschiedlichen Regelungen eingeteilt:

HINWEIS Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften gelten grundsätzlich nicht als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts. Geschäftsführende Gesellschafterinnen/geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH sind dann nicht als Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsvertragsrechts zu qualifizieren, wenn sie kraft ihrer Beteiligung und der daraus erfließenden Rechte einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft ausüben können.

ACHTUNG Für manche Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer wurden besondere Schutzbestimmungen geschaffen:

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis bedarf einer eigenen Beendigungshandlung:

ACHTUNG Eine Ausnahme bildet das befristete Arbeitsverhältnis. Dieses endet durch Zeitablauf.

Sozialversicherung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversichert. Sie haben Anspruch auf Krankengeld und sind arbeitslosenversichert. Als Dienstnehmerin/Dienstnehmer im Sinne des ASVG gilt jedenfalls, wer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lohnsteuerpflichtig ist.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind vor Arbeitsantritt bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern).

Die Pflichtversicherung endet mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (bzw. Entgeltanspruchs).

TIPP Detaillierte Informationen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und deren Beiträge finden Sie auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Dort finden Sie auch einen Beitragsrechner, mit dem Sie Ihren Sozialversicherungsbeitrag berechnen können.

Steuerpflicht

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer in Österreich müssen die Einkommensteuer nicht selbst an das Finanzamt abführen. Die Einkommensteuer wird der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer in Form der Lohnsteuer von ihrem/seinem Bruttogehalt abgezogen und von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber an das Finanzamt abgeführt.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können durch die Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung (früher: Lohnsteuerausgleich) bei ihrem Wohnsitzfinanzamt zu viel entrichtete Lohnsteuer geltend machen.

In bestimmten Fällen müssen aber auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer eine Veranlagung durchführen. Wann eine Pflichtveranlagung durchgeführt wird, erfahren Sie im Kapitel "Arbeitnehmerveranlagung" auf der Seite HELP.gv.at.

Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/30.03.2010