Geringfügig Beschäftigte

Allgemeines

Ein Beschäftigungsverhältnis gilt dann als geringfügig, wenn das gebührende Entgelt folgende Beträge nicht übersteigt:

  • Bei einer Beschäftigung, die für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist – pro Arbeitstag
    • Im Jahr 2010: 28,13 Euro (insgesamt jedoch höchstens 366,33 Euro)
    • Im Jahr 2009: 27,47 Euro (insgesamt jedoch höchstens 357,74 Euro)
    • Im Jahr 2008: 26,80 Euro (insgesamt jedoch höchstens 349,01 Euro)
    • Im Jahr 2007: 26,20 Euro (insgesamt jedoch höchstens 341,16 Euro)
    • Im Jahr 2006: 25,59 Euro (insgesamt jedoch höchstens 333,16 Euro)
  • Bei einer Beschäftigung, die für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist – pro Monat
    • Im Jahr 2010: 366,33 Euro
    • Im Jahr 2009: 357,74 Euro
    • Im Jahr 2008: 349,01 Euro
    • Im Jahr 2007: 341,16 Euro
    • Im Jahr 2006: 333,16 Euro

Arbeitsrechtliche Anmerkung

Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer gelten – mit Ausnahme der Kündigungsregelung im Angestelltengesetz – die selben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für alle übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. So haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer beispielsweise auch Anspruch auf Urlaub, auf Pflegefreistellung und Abfertigung unter den selben Voraussetzungen wie allen übrigen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

Hinweis: Je nachdem, welcher Kollektivvertrag zur Anwendung kommt, haben geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Anrecht auf Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.

Sozialversicherung

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind unfallversichert. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber hat die geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden (Anmeldung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern).

TIPP Den geringfügig Beschäftigten wird eine freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung empfohlen.

Den Antrag "Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung - Anmeldung" (zum Download) müssen die geringfügig Beschäftigten bei der zuständigen Gebietskrankenkasse selbst stellen. Der Beitrag von 51,69 Euro für das Jahr 2010 muss von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübt, die in Summe die monatliche Einkommensgrenze von 366,33 Euro für das Jahr 2010 – für das Jahr 2009 waren es 357,74 Euro – übersteigen, ist in der Kranken- und Pensionsversicherung pflichtversichert und hat vom gesamten Entgelt Beiträge zu entrichten. Somit entsteht für die geringfügig Beschäftigten voller Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung.

Geringfügige Beschäftigung neben einer Vollversicherung

Geringfügige Einkommen sind beitragspflichtig in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn daneben ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis besteht.

TIPP Weiterführende Informationen zu geringfügig beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern finden Sie auf dem Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/30.03.2010