Werkvertrag mit Gewerbeberechtigung

Allgemeines

Ebenso wie Neue Selbstständige üben Gewerbetreibende ihre Tätigkeit im Rahmen von Werkverträgen aus. Allerdings benötigen Gewerbetreibende für die Ausübung ihrer Werkvertragstätigkeit eine Gewerbeberechtigung.

Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.

HINWEIS Eine klare Trennung zwischen der Werkvertragstätigkeit, einer Neuen Selbstständigen/eines Neuen Selbstständigen und der einer Gewerbetreibenden/eines Gewerbetreibenden kann im Einzelfall schwierig sein.

Die wichtigsten Merkmale einer Werkvertragstätigkeit mit Gewerbeberechtigung sind:

  • Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber
  • Die Tätigkeit muss nicht persönlich ausgeübt werden (Vertretungsrecht durch Dritte)
  • Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer ist nicht weisungsgebunden
  • Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer verfügt über eine unternehmerische Struktur (Büro, Betriebsmittel etc.)
  • Die Fertigstellung des Werkes oder der Eintritt des Erfolges bedeutet die automatische Beendigung des Zielschuldverhältnisses

ACHTUNG Selbstständig Erwerbstätige unterliegen nicht den arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen!

HINWEIS Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert sind, haben Anspruch auf Betriebshilfe als Sachleistung bzw. auf Wochengeld.

Seit 1. Jänner 2008 sind Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer mit Gewerbeberechtigung in das neue Selbstständigenvorsorgemodell – analog der "Abfertigung neu" für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer – integriert. Nähere Informationen finden Sie im Kapitel "Selbstständigenvorsorge für Gewerbetreibende und Neue Selbstständige".

Sozialversicherung

Die Werkvertragsnehmerin/der Werkvertragsnehmer hat seine oder ihre Tätigkeit prinzipiell selbst bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu melden. Die Meldung kann er oder sie aber auch bei der Gewerbebehörde einbringen (auf automationsunterstütztem Weg). Diese übermittelt die Meldung dann an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Frist:

Binnen einem Monat nach Erlangung der Berechtigung

Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer sind kranken-, pensions- und unfallversichert. Die Versicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit und endet mit dem letzten Tag des Kalendermonats, in dem die die Pflichtversicherung begründete Berechtigung erloschen ist.

Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer mit geringfügigen Einkünften sind von der Pflichtversicherung ausgenommen. Wer glaubhaft machen kann, dass sie/er die jährliche Umsatzgrenze von 30.000 Euro nach dem Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) (für das Jahr 2006 waren es 22.000 Euro) nicht erreicht und die Einkünfte aus dieser Tätigkeit (Gewinn) die jährliche Geringfügigkeitsgrenze von 4.395,96 Euro für das Jahr 2010 (für das Jahr 2009 waren es 4.292,88 Euro) nicht übersteigen, kann von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen werden.

Dies gilt allerdings nur für Personen, die

  • innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert waren oder
  • das Regelpensionsalter vollendet haben (60 Jahre für Frauen und 65 Jahre für Männer) oder
  • das 57. Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt haben.

TIPP Informationen zur Pflichtversicherung für Gewerbetreibende finden Sie auf den Seiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Dort finden Sie auch Details zu den Versicherungsbeiträgen sowie einen Beitragsrechner zur Berechnung der Beiträge aus Ihrer Pflichtversicherung. Damit soll Ihnen die Einschätzung Ihrer Zahlungsverpflichtung erleichtert werden. Außerdem stellt Ihnen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verschiedene Broschüren zum Download zur Verfügung.

Mit 1. Jänner 2009 können Selbstständige, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterliegen oder gemäß § 5 GSVG von dieser Pflichtversicherung ausgenommen sind, auf freiwilliger Basis in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden.

Frist:
  • Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit erst ab dem 1. Jänner 2009 oder später beginnen, können den Eintritt innerhalb von sechs Monaten ab Verständigung durch die Sozialversicherungsanstalt über den Beginn der Pflichtversicherung erklären. Wenn der Eintritt innerhalb von drei Monaten ab Verständigung erklärt wird, beginnt die Arbeitslosenversicherung gleichzeitig mit der Pensionsversicherung. Bei späterer Eintrittserklärung beginnt die Versicherung mit dem auf den Eintritt folgenden Monat.

Der Eintritt in die Arbeitslosenversicherung muss schriftlich erklärt werden.

TIPP Ausführliche Informationen zur Arbeitslosenversicherung für Selbstständige, insbesondere zu den Eintrittvoraussetzungen, Monatsbeiträgen und Leistungen der Arbeitslosenversicherung, erhalten Sie auf den Seiten der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen an die einzelnen Landesstellen der Sozialversicherungsanstalt zu wenden.

Steuerpflicht

Werkvertragsnehmerinnen/Werkvertragsnehmer sind einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und müssen im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (Formular E1 samt E1a) beim Wohnsitzfinanzamt einreichen.

HINWEIS Bei erstmaliger Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer zu beantragen.

TIPP Weitere Informationen zur steuerlichen Veranlagung bei Einkünften aufgrund eines Werkvertrages erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

Bundesministerium für Finanzen; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/30.03.2010