Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten – Dienstleistungsscheck

Allgemeines

Das Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) gilt für befristete Arbeitsverhältnisse in privaten Haushalten, die nach dem 31. Dezember 2005 abgeschlossen wurden.

Mit dem Dienstleistungsscheck (DLS) können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer entlohnt werden, die als Hausgehilfinnen/Hausgehilfen (z.B. als Haushaltshilfe) tätig sind. Das monatliche Einkommen bei der einzelnen Arbeitgeberin/beim einzelnen Arbeitgeber darf den Grenzwert (für das Jahr 2010) von 501,82 Euro – unter Berücksichtigung der Geringfügigkeitsgrenze von 366,33 Euro (für 2010) plus der hinzukommenden Urlaubsersatzleistungen und der anteiligen Sonderzahlungen – nicht übersteigen.

Der Dienstleistungsscheck ist für befristete Arbeitsverhältnisse (maximal einen Monat) in privaten Haushalten vorgesehen. Diese können jedoch wiederholt abgeschlossen werden.

Folgende Tätigkeiten können unter anderem mit dem Dienstleistungsscheck entlohnt werden:
  • Unterstützung bei der Haushaltsführung (z.B. Reinigungsarbeiten)
  • Kinderbeaufsichtigung
  • Einfache Gartenarbeiten

Der Dienstleistungsscheck ist in diversen Trafiken, in größeren Postfilialen sowie über das DLS Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau erhältlich.

HINWEIS Listen der DLS-Vertriebsstellen finden Sie auf den Seiten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau.

Voraussetzung

Mit dem Dienstleistungsscheck können folgende Personen entlohnt werden:

Kosten

  • Z.B. 5,10 Euro für einen Scheck im Wert von 5 Euro
  • Z.B. 10,20 Euro für einen Scheck im Wert von 10 Euro

HINWEIS Wenn der Dienstleistungsscheck in einer Trafik elektronisch erstellt wird, kann der Wert bis zu einer Obergrenze von 100 Euro pro Dienstleistungsscheck individuell gewählt werden.

Im Kaufpreis sind 1,4 Prozent für Unfallversicherung und 0,6 Prozent Verwaltungskosten enthalten. Diese Kosten hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber zu tragen.

Freiwillige Kranken- und Pensionsversicherung

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die Einkünfte aus Dienstleistungsschecks beziehen, welche in Summe die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen, können sich freiwillig in der Kranken- und Pensionsversicherung versichern.

Der Beitrag von 51,69 Euro für das Jahr 2010 muss von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer monatlich eingezahlt werden. Mit dem auf die Antragstellung folgenden Tag beginnt der Leistungsanspruch in der Krankenversicherung.

TIPP Nähere Informationen zur freiwilligen Selbstversicherung bei geringfügigem Einkommen aus Dienstleistungsschecks finden Sie auf den Seiten der Wiener Gebietskrankenkasse (WGKK). Weitere Auskünfte erhalten Sie auch bei der für Sie zuständigen Gebietskrankenkasse.

ACHTUNG Hat eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer mehrere Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, entsteht eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer hat dann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 14,7 Prozent zu leisten.

Einreichung des Dienstleistungsschecks

Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss die Dienstleistungsschecks nach Erhalt im DLS Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder bei der zuständigen Gebietskrankenkasse persönlich oder auf dem Postweg einreichen. Sie/er erhält dann den Lohn auf ihr/sein Konto bzw. per Postanweisung.

HINWEIS Die Zuständigkeit der Gebietskrankenkasse richtet sich (bei Wohnsitz im Inland) nach der Wohnadresse oder (bei fehlendem Wohnsitz) nach dem Beschäftigungsort der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

ACHTUNG Bei der ersten Einreichung des Dienstleistungsschecks und bei Änderungen müssen Arbeitgeberin/Arbeitgeber und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer ein Beiblatt ausfüllen, das dem DLS Kompetenzzentrum der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau oder der zuständigen Gebietskrankenkasse entweder persönlich oder per Post zu übermitteln ist.

TIPP Die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau bietet Ihnen das Beiblatt zum Dienstleistungsscheck zum Download an. Hier können Sie angeben, ob Sie ein Antragsformular für die Selbstversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei geringfügiger Beschäftigung zugesandt bekommen wollen.

Frist:

Bis spätestens Ende des Folgemonats

TIPP Ausführliche Informationen erhalten Sie sowohl im Kapitel "Dienstleistungsscheck" auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als auch im Kapitel "Informationen zum Dienstleistungsscheck" auf den Seiten der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau. Ebenso haben Sie die Möglichkeit, sich mit Ihren Fragen zum Dienstleistungsscheck an ein Servicetelefon unter der Telefonnummer 0810 555 666 (zum Ortstarif) von Montag bis Freitag von 7 bis 16 Uhr zu wenden.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010