Befreiungsschein

Inhaltliche Beschreibung

Der Befreiungsschein ist eine persönliche (d.h. nicht an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber gebundene) Berechtigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Er stellt ausländische Arbeitnehmerinnen/ausländische Arbeitnehmer Inländerinnen/Inländern am Arbeitsmarkt gleich und berechtigt zur freien Arbeitsaufnahme bei einer beliebigen Arbeitgeberin/einem beliebigen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet.

Hinweis: Der Befreiungsschein ist fünf Jahre lang gültig und verlängerbar.

Einen Befreiungsschein erhalten rechtmäßig niedergelassene Ausländerinnen/Ausländer

  • nach fünfjähriger legaler Beschäftigung in Österreich innerhalb der letzten acht Jahre, wenn die bisherige Tätigkeit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterlag,
  • nach Absolvierung des letzten vollen Schuljahres vor Beendigung der Schulpflicht in Österreich, wenn wenigstens ein niedergelassener Elternteil während der letzten fünf Jahre drei Jahre legal im Bundesgebiet beschäftigt war (Jugendliche der zweiten Generation),
  • die bisher vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen waren und nun (z.B. aufgrund von Scheidung oder Wegfall der Unterhaltsgewährung) wieder in den Geltungsbereich einbezogen werden,
  • die Ehegatten und Ehegattinnen oder unverheiratete minderjährige Kinder eines Inhabers oder einer Inhaberin eines Befreiungsscheines sind und bereits zwölf Monate in Österreich leben.

Zuständige Stelle

Die für den Wohnsitz zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS)

Hinweis: Verwenden Sie zur Antragstellung das Formular "Antrag auf Befreiungsschein".

Kosten

  • Antrag:
    • 43,60 Euro Bundesgebühr
    • Beilage: 3,60 Euro pro Bogen
  • Erteilung des Befreiungsscheins: 83,50 Euro (77 Euro Bundesgebühr plus 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe)

Hinweis: Wird für Jugendliche von Amts wegen ein Befreiungsschein ausgestellt, ist die Erteilung kostenfrei.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/01.01.2010