Inhalt:
Krankmeldung
Information für Einsteiger
Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer sind verpflichtet, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber im Falle einer Krankheit von ihrer/seiner Arbeitsunfähigkeit unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) in Kenntnis zu setzen.
Ist die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nach Arbeitsantritt durch Krankheit oder Unglücksfall an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dies vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verschuldet zu haben, hat sie/er Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen.
USP-Redaktion; Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz/30.03.2010
Online-Meldeauskunft
Formulare / Verfahren