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Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit)
Allgemeines
Mütter/Väter haben die Möglichkeit, einer Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit") nachzugehen. Diese kann unabhängig davon ausgeübt werden, ob zuvor Karenz in Anspruch genommen wurde. Mit 1. Juli 2004 traten neue Regelungen für die Teilzeitbeschäftigung in Kraft. Dabei wird zwischen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung und vereinbarter Teilzeitbeschäftigung unterschieden.
Diese Regelungen gelten für:
- Eltern, deren Kinder nach dem 30. Juni 2004 geboren wurden bzw. werden
- Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2004 geboren wurden und sich ein Elternteil am 1. Juli 2004 in Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (MSchG) bzw. Väter-Karenzgesetz (VKG) befunden hat
- Eltern, deren Kinder vor dem 1. Juli 2004 geboren wurden und sich ein Elternteil am 1. Juli 2004 in einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz bzw. Väter-Karenzgesetz befunden hat und
- Eltern, wenn sich die Mutter am 1. Juli 2004 in der Schutzfrist nach der Geburt des Kindes befunden hat
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer, die von der Teilzeitbeschäftigung Gebrauch machen, haben nach dem Ende der Teilzeitbeschäftigung das Recht auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern haben Mütter/Väter, sofern ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat, einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bzw. Änderung der Lage der Arbeitszeit. Die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung (d.h. der Beginn und die Dauer der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit) sind mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Dabei sind die Interessen des Elternteils und die betrieblichen Interessen zu berücksichtigen. Die Teilzeitbeschäftigung kann längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder einem späteren Schuleintritt des Kindes in Anspruch genommen werden.
HINWEIS Zeiten einer Karenz sind auf die Mindestbeschäftigungsdauer (drei Jahre) anzurechnen.
Bei Nichteinigung über die Rahmenbedingungen kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Teilzeitbeschäftigung antreten, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber es verabsäumt, einen Vergleich zu beantragen bzw. keine Klage bei Gericht einbringt.
Vereinbarte Teilzeitbeschäftigung
In Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern und ohne Betriebszugehörigkeit von drei Jahren, kann eine Teilzeitbeschäftigung samt deren Rahmenbedingungen längstens bis zum Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber vereinbart werden. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch!
Bei Nichteinigung kann die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer eine Klage auf Einwilligung in die Teilzeitbeschäftigung einbringen.
TIPP Nähere Informationen zu den Regelungen der "Teilzeitbeschäftigung neu" finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für beide Arten der Teilzeitbeschäftigung erfüllt sein:
- Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgeberechtigung
- Der andere Elternteil darf sich nicht in Karenz befinden
- Die Teilzeitbeschäftigung muss mindestens zwei Monate dauern
Beide Elternteile können die Teilzeitbeschäftigung auch gleichzeitig in Anspruch nehmen. Es ist jedoch nur eine einmalige Inanspruchnahme pro Elternteil und Kind möglich.
HINWEIS Sowohl Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber als auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer können je einmal eine Änderung oder eine vorzeitige Beendigung der Teilzeit verlangen. Diese Änderung muss schriftlich und grundsätzlich spätestens drei Monate vor dem gewünschten Termin bekannt gegeben werden. Dauert die Teilzeitbeschäftigung allerdings weniger als drei Monate, muss die Bekanntgabe spätestens zwei Monate vor der beabsichtigten Änderung oder Beendigung erfolgen.
ACHTUNG Die Teilzeitbeschäftigung endet dann vorzeitig, wenn der Elternteil Karenz oder Teilzeitbeschäftigung für ein weiteres Kind in Anspruch nimmt.
Meldung
Beide Arten der Teilzeitbeschäftigung können frühestens nach Ablauf der Schutzfrist beginnen.
Die Meldung muss erfolgen:
- Bei einem Antritt unmittelbar nach Ende der Schutzfrist
- Meldung der Mutter während der Schutzfrist
- Meldung des Vaters spätestens acht Wochen nach Geburt des Kindes
- Bei einem späteren Antritt
- Spätestens drei Monate vor dem gewünschten Antritt
- Nimmt ein Elternteil im Anschluss an die Schutzfrist der Mutter eine Elternteilzeit von weniger als 3 Monaten in Anspruch, so hat der andere Elternteil seine darauf folgende Elternteilzeit innerhalb der Schutzfrist zu melden
HINWEIS Die Meldung der beabsichtigten Teilzeitbeschäftigung muss schriftlich erfolgen und hat die Rahmenbedingungen der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Bei Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung gilt ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz bis längstens vier Wochen nach dem Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor dem gewünschten Antritt.
ACHTUNG Bei Teilzeitbeschäftigung über den vierten Geburtstag hinaus oder bei Beginn einer Teilzeitbeschäftigung nach dem vierten Geburtstag, besteht Motivkündigungsschutz. D.h. dass eine Kündigung wegen Inanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig ist.
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