Lehrpersonen an AHS – Ausbildung – Anerkennung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an allgemein bildenden höheren Schulen im Wesentlichen entsprechen.
Voraussetzungen
Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis
Fristen
Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.
Zuständige Stelle
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF)
Minoritenplatz 5
A-1010 Wien
E-Mail: berufsanerkennung@bmbwf.gv.at
Diplomanerkennungsverfahren für Bundeslehrpersonen (→ BMBWF)
Verfahrensablauf
Der Antrag wird online beim EAP oder beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingebracht. Wird der Antrag in Zusammenhang mit einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle eingebracht, kann er auch online über die im Abschnitt "Zum Formular" angeführten Links der Bildungsdirektionen eingebracht werden. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.
Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Universität einzubringen.
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass bzw. Personalausweis
- Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen
- Die in der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz erworbenen Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist und die allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis. Befähigungsnachweise bzw. Ausbildungsnachweise die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind zusätzlich mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
- Dokumente, die Studiendauer und Umfang belegen (Diploma Supplement/Anhang zum Diplom)
- In der EU/im EWR-Raum/in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
- Falls vorhanden, Dokumente über die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
- Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen
- Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt
Kosten
Keine Gebühren
Rechtsgrundlagen
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
Zum Formular
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung