Firmenbuch – Eintragung Gesellschaften – Allgemeines
In das Firmenbuch sind – unter anderem – folgende Gesellschaften einzutragen:
- Offene Gesellschaften (OG)
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Europäische Gesellschaften (SE)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) ist als offene Gesellschaft (OG) oder als Kommanditgesellschaft (KG) in das Firmenbuch einzutragen, wenn sie mehr als 700.000 Euro Umsatz in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren oder mehr als eine Million Euro Umsatz in einem Geschäftsjahr erzielt. Diese Verpflichtung besteht nicht für Freiberuflerinnen/Freiberufler sowie für Land- und Forstwirtinnen/Land- und Forstwirte.
Info ACHTUNG
In der Regel erlangt die Gesellschaft mit der Eintragung in das Firmenbuch Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung in das Firmenbuch ersetzt nicht die Erlangung der Gewerbeberechtigung.
Info HINWEIS
Rechtsgrundlagen
- § 11 Firmenbuchgesetz (FBG)
Services zu diesem Thema
- USP-Redaktion
- Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz