Zuständigkeiten der Finanzämter
Wohnsitzfinanzamt
Wohnsitzfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die/der Abgabepflichtige (natürliche Person bzw. Einzelunternehmerin/Einzelunternehmer) ihren/seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat.
Das Wohnsitzfinanzamt ist insbesondere zuständig für die Erhebung der:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeiträge (nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz)
- Kammerumlage (nach Wirtschaftskammergesetz – WKG)
Betriebsfinanzamt
Betriebsfinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich eine Körperschaft (GmbH, AG etc.) oder eine Personengesellschaft (z.B. OG, KG, GesBR) die Geschäftsleitung hat.
Liegt der Ort der Geschäftsleitung nicht im Inland, so ist der Sitz maßgeblich.
Das Betriebsfinanzamt ist insbesondere zuständig für die Erhebung der
- Körperschaftsteuer (bei GmbH, AG)
- Umsatzsteuer
- Lohnsteuer
- Dienstgeberbeiträge (nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz)
- Kapitalertragsteuer
- Kammerumlage (nach WKG)
sowie für die Feststellung von Einkünften (§ 188 Bundesabgabenordnung – BAO) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.
Lagefinanzamt
Lagefinanzamt ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) gelegen ist. Das Lagefinanzamt ist zuständig:
- Für die Feststellung der Einkünfte (§ 188 BAO) aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens und die damit zusammenhängende Erhebung der Umsatzsteuer, Lohnsteuer und des Dienstgeberbeitrages, sofern keine betrieblichen Einkünfte erzielt werden
- Für Einheitswertfeststellungen
- Für die Zerlegung der Einheitswerte sowie die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge
Finanzamt der Betriebsstätte
Dem Finanzamt der Betriebsstätte kommt in Lohnsteuerangelegenheiten Bedeutung zu. Als Finanzamt der Betriebsstätte kommt das Wohnsitzfinanzamt, das Betriebsfinanzamt oder das Lagefinanzamt in Betracht.
Info BEISPIEL
Als Finanzamt der Betriebsstätte gilt das für die Erhebung der Lohnsteuer zuständige Finanzamt. Da das Finanzamt Salzburg-Stadt als Wohnsitzfinanzamt für die Erhebung der Lohnsteuer zuständig ist, gilt dieses Finanzamt als Finanzamt der Betriebsstätte.
Rechtsgrundlagen
- § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
- § 81 Einkommensteuergesetz (EStG)
- §§ 20, 21 und 22 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz(AVOG)
- §§ 122 und 126 Wirtschaftskammergesetz (WKG)
- § 188 Bundesabgabenordnung (BAO)