Fluorierte Treibhausgase - Zertifizierung von Unternehmen
Inhaltsverzeichnis
Inhaltliche Beschreibung
Gemäß Art 10 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase dürfen bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) enthalten, nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen, dem ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
a) Ortsfesten Kälteanlagen
b) Ortsfesten Klimaanlagen
c) Ortsfesten Wärmepumpen
d) Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und –anhängern
f) Elektrischen Schaltanlagen - Dichtheitskontrollen der in Z 1 lit a) bis e) aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Zu diesem Zweck beantragt jedes Unternehmen, das beabsichtigt, oben genannte Tätigkeiten gemäß Z 1 lit a) bis d) durchzuführen, beim Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus die Ausstellung eines Unternehmens-Zertifikates.
Sowohl Personen- als auch Unternehmenszertifikate, die in anderen Mitgliedstaaten gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 ausgestellt worden sind, sind in Österreich den in Österreich ausgestellten Zertifikaten gleichzuhalten (anzuerkennen).
Betroffene Unternehmen
Unternehmen, die folgende Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen durchführen:
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
a) Ortsfesten Kälteanlagen
b) Ortsfesten Klimaanlagen
c) Ortsfesten Wärmepumpen
d) Ortsfesten Brandschutzeinrichtungen
e) Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -Anhängern
f) Elektrischen Schaltanlagen - Dichtheitskontrollen der in Z 1 lit a) bis e) aufgeführten Einrichtungen
- Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014.
Voraussetzungen
Unternehmen, die Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, haben sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten durch ausreichendes zertifiziertes Personal durchgeführt werden, sowie dass diesem zertifizierten Personal alle notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stehen.Fristen
Jedes betroffene Unternehmen (s. oben) hat vor Beginn der oben beschriebenen Tätigkeiten ein Unternehmens-Zertifikat zu besitzen. Im Fall einer Neugründung eines solchen Unternehmens und/oder vor der Aufnahme der Tätigkeiten, für die ein Zertifikat vorgeschrieben ist, muss das Unternehmen unverzüglich ein solches unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beantragen.Zuständige Stelle
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus, Abt. V/5 - Chemiepolitik und BiozideFür die Zertifizierung eines Unternehmens ist ein Formular, das auf der Homepage der Wirtschaftskammer Österreichs (Bundesinnung der Mechatroniker) verfügbar ist oder dort per E-Mail angefordert werden kann, vollständig auszufüllen und mittels E-Mail an die oben genannte zuständige Stelle des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus einzureichen. Diesem Antrag sind Kopien der jeweils vorhandenen Personen-Zertifikate anzuschließen.
Verfahrensablauf
- Antragstellung unter Vorlage der angesprochenen Informationen per Email oder Schreiben an das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
- a) Bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgt die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikates für das Unternehmen durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
b) Bei Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Unternehmenszertifikates nicht vorliegen, ergeht ein Feststellungsbescheid. Dagegen kann das betroffene Unternehmen Berufung ("Beschwerde") beim Landesverwaltungsgericht Wien einbringen.
Erforderliche Unterlagen
Antrag des Unternehmens mit folgenden Informationen:
- Anzahl der im Unternehmen jährlich durchschnittlich im geregelten Bereich beschäftigten Personen
- Anzahl und Namen der im Unternehmen beschäftigten zertifizierten Personen einschließlich Kopien ihrer Personen-Zertifikate
- Schriftliche Erklärung der nach außen zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Person, dass das Unternehmen eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen beschäftigt
- Angabe der im letzten Jahr errichteten und gewarteten Geräte und Einrichtungen.
Kosten
Die Kosten von 6,50 Euro stützen sich auf § 78 Abs 1 und 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 50/1991 idgF in Verbindung mit Tarif A Tarifpost 2 der Bundesabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idgF.Zusätzliche Informationen
Info HINWEIS
Rechtsgrundlagen
- Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, BGBl. I Nr. 103/2009 idgF
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase