Inhalt:
Verlust oder irrtümliche Abgabe von Giften
Inhaltliche Beschreibung
Der Verlust oder die irrtümliche Abgabe von "sehr giftigen" oder "giftigen" Stoffen und Gemischen muss sofort der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Polizei gemeldet werden. Die Bevölkerung muss über die von den Giften ausgehenden Gefahren durch die zuständige Behörde informiert werden.Die Verlustmeldung wird von Herstellerinnen/Herstellern, Verkäuferinnen/Verkäufern, Käuferinnen/Käufern, Verwenderinnen/Verwendern sowie von Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandlern gemacht.
Betroffene Unternehmen
Herstellerinnen/Hersteller, Verkäuferinnen/Verkäufer, Käuferinnen/Käufer, Verwenderinnen/Verwender, Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler
Zuständige Stelle
Rechtsgrundlagen
§ 48 Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996)
Experteninformation
Stand: 01.01.2019
Abgenommen durch:- Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus