Freier Dienstleistungsverkehr

Jeder EU-Bürgerin/jedem EU-Bürger sowie jeder in der Europäischen Union niedergelassenen juristischen Person steht das Recht zu, in einem anderen Mitgliedstaat der EU Dienstleistungstätigkeiten zu erbringen oder solche Leistungen in Anspruch zu nehmen ("Dienstleistungsfreiheit").

Dienstleistungen sind laut EU-Recht Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden und für die die Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Personenfreizügigkeit nicht gelten.

Die Merkmale einer Dienstleistung im Sinne der Dienstleistungsfreiheit sind:

Zu den Dienstleistungen zählen insbesondere:

  • Gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Immobilienmaklerin/Immobilienmakler)
  • Kaufmännische Tätigkeiten (z.B. selbstständige Handelsvertreterin/selbstständiger Handelsvertreter)
  • Handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Installateurin/Installateur)
  • Freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Steuerberaterin/Steuerberater)

Die gewerberechtlichen Voraussetzungen sowie die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen des EU-/EWR-Staates, in dem die Dienstleistung grenzüberschreitend erbracht werden soll, müssen hierbei erfüllt sein.

Die Dienstleistungsfreiheit umfasst auch das Recht der Unternehmen, die Leistung mithilfe eigenen Personals in einem anderen EU-/EWR-Staat zu erbringen. Erbringt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer die Arbeitsleistung projektbezogen und für einen befristeten Zeitraum in einem anderen Staat, liegt eine sogenannte Entsendung der Arbeitskraft vor. Für die Entsendung von Arbeitskräften innerhalb der EU-/EWR-Staaten gelten besondere Regelungen.

Werkzeug und Maschinen der Unternehmerin/des Unternehmers, die für die Erbringung der grenzüberschreitenden Dienstleistung benötigt werden, dürfen – wie alle Waren innerhalb des Binnenraumes – frei bewegt werden.

Der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit berechtigt Wirtschaftstreibende, die ihr Gewerbe bereits in einem EU-Mitgliedstaat befugt ausüben, ihre Dienste auch vorübergehend in einem anderen EU-Staat zu erbringen, ohne sich dort niederlassen zu müssen.

Hinweis

Das EU-Recht berechtigt Unternehmerinnen/Unternehmer innerhalb der Europäischen Union auch zur Niederlassung und zur Ausübung ihrer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Die Dienstleistungsfreiheit ist im Gründungsvertrag der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) geregelt. Dies bedeutet, dass die nationalen Gesetze der einzelnen EU-Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union grundsätzlich nicht beschränken dürfen.

Das "Beschränkungsverbot" sagt aus, dass Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union für Angehörige der EU-Mitgliedstaaten ohne Ausnahmen verboten sind. Der Zugang zum freien Markt darf nicht durch nationale Regelungen behindert werden.

Wenn es Beschränkungen gibt, müssen sie für alle gelten. Sie sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig – etwa, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Die Beschränkungen müssen angemessen, d.h. verhältnismäßig sein.

Außerdem besteht im Binnenraum auch ein "Diskriminierungsverbot" für ausländische Dienstleistungsanbieterinnen/ausländische Dienstleistungsanbieter aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, d.h. die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten dürfen weder zu offener noch zu versteckter Diskriminierung führen.

Achtung

Diese Bestimmungen sind im Gründungsvertrag der Europäischen Union festgelegt. Es gibt jedoch nach wie vor zahlreiche nationale Regelungen, die die Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen beschränken oder erschweren. Diese Hindernisse sind nunmehr in Österreich durch das Dienstleistungsgesetz des Bundes sowie die jeweiligen Gesetze der Bundesländer beseitigt.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

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