Gemeinsamer Zolltarif

Österreich ist als EU-Staat verpflichtet, den "Gemeinsamen Zolltarif" anzuwenden. Der Gemeinsame Zolltarif umfasst alle Maßnahmen, die bei Ein- und Ausfuhren von Waren zu beachten sind und enthält beispielsweise:

Autonome Zollaussetzungen und autonome Zollkontingente

Für Rohstoffe und Vorprodukte, welche in der EU nicht oder nicht in der erforderlichen Qualität oder Menge erhältlich sind und deshalb importiert werden müssen, kann der Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Kommission der Europäischen Union die Zölle ermäßigen oder aufheben.

Ein Antrag auf Einrichtung einer autonomen Zollaussetzung oder eines autonomen Zollkontingents kann beim Bundesministerium für Finanzen ( BMF), Abteilung III/11 (E-Mail: Zollaussetzung@bmf.gv.at) gestellt werden.

Tipp

Aktuelle Informationen über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente sowie nähere Angaben zur Antragstellung finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Finanzen.

TARIC

Um die rechtlichen Voraussetzungen anzugeben, die in Bezug auf eine bestimmte Ware anzuwenden sind, wenn diese in das EU-Zollgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt wird, wurde von der Europäischen Gemeinschaft der TARIC (= integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften) geschaffen, in dem die Waren anhand zehnstelliger Codenummern verschlüsselt sind.

TARIC wird von der EU-Kommission täglich in einer Datenbank aktualisiert und an die Mitgliedstaaten übermittelt.

Tipp

Eine TARIC-Datenbank ist kostenlos auf der Homepage der EU-Kommission abfragbar.

Die Nomenklatur des TARIC ist in 21 mit römischen Ziffern bezeichnete Abschnitte gegliedert, die ihrerseits in insgesamt 97 Kapitel (von denen das Kapitel 77 für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten wurde) aufgeteilt sind.

Weitere wichtige Nomenklaturbegriffe

Harmonisiertes System (HS)

Die ersten sechs Stellen der Codenummern des Zolltarifs bzw. des TARIC werden seit 1988 von der Weltzollorganisation (WCO) in Form der HS-Nomenklatur weltweit geregelt, d.h., dass der Aufbau des Zolltarifs bezüglich der ersten sechs Stellen in nahezu allen am Welthandel beteiligten Ländern ident ist.

Kombinierte Nomenklatur (KN)

Die "Kombinierte Nomenklatur" wird jeweils als Verordnung im Oktober eines jeden Jahres im Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht und regelt die ersten acht Stellen des Zolltarifs bzw. des TARIC sowie die Drittlandszollsätze für das folgende Jahr. Diese achtstellige Nomenklatur ist während eines Jahres nicht änderbar und gilt sowohl in der EU als auch in den assoziierten Staaten (z.B. TR).

Österreichischer Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT)

Neben dem Gemeinschaftsrecht sind bei Ein- und Ausfuhren außerdem nationale Maßnahmen wie z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchssteuern oder nationale Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Der "Österreichische Gebrauchszolltarif" ergänzt den TARIC mit diesen Maßnahmen.

Der "Österreichische Gebrauchszolltarif" ist beim Verlag Österreich sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form erhältlich.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Januar 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen