Agrarpolitik – Sammelantrag auf Direktzahlungen
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik werden an Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und aktive Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber sind, Direktzahlungen und flächenbezogene Zahlungen im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums (Agrarumweltprogramm, Ausgleichszulage) gewährt.
Dafür ist jährlich bis 15. Mai unter Inanspruchnahme der im eAMA online verfügbar gemachten Unterlagen ein Sammelantrag einzureichen.
Betroffene Unternehmen
Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, die Direktzahlungen und/oder LE-Zahlungen im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik beziehen.
Voraussetzungen
Siehe inhaltliche Beschreibung.
Fristen
Die Einreichung hat bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres zu erfolgen.
Zuständige Stelle
Der Antrag muss bei der Agrarmarkt Austria eingereicht werden.
Verfahrensablauf
- Für den Antrag müssen die im eAMA online verfügbar gemachten Unterlagen verwendet werden.
- Betriebsinhaberinnen/Betriebsinhaber, die den Antrag nicht selbst online einreichen, können dafür die Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer in Anspruch nehmen.
- Die inhaltliche Beurteilung des Antrags erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
Erforderliche Unterlagen
Der Antrag muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
- Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift der Antragstellerin/des Antragstellers
- Betriebsnummer, Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl
- Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut
- Angaben zu den beantragten Maßnahmen
- Angaben zur Nutzung der Schläge auf dem geografischen Beihilfeantragsformular.
Im Fall des Anbaus von Hanf müssen Kopien der Originaletiketten und eine Kopie des Rechnungsbelegs übermittelt werden.
Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren, außer Rindern, muss die von der Agrarmarkt Austria (AMA) aufzulegende Tierliste ausgefüllt werden, bei Auftrieb von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
Rechtsgrundlagen
- Verordnung mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung)
- Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
- Verordnung (EU) Nr. 640/2014
- Verordnung (EU) Nr. 809/2014
Experteninformation
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.
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Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus