TOP-Tourismus-Förderung Teil C: Innovation
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Förderungsgegenstand ist die Konzeption, Entwicklung und Umsetzung kreativer und buchungsrelevanter innovativer Angebote durch KMUs der Tourismus- und Freizeitwirtschaft (innovative Einzelprojekte) und durch überbetriebliche Kooperationen entlang der touristischen Wertschöpfungskette in einer Tourismusdestination (innovative Kooperationsprojekte).
Förderungswerber können Kooperationen sein, sofern die Kooperationspartner
- ein gemeinsames wirtschaftliches, auf nachhaltige Zusammenarbeit gerichtetes Ziel anstreben,
- falls die Kooperation keine eigenständige juristische Person ist, einander im Förderungsvertrag für das zu fördernde Kooperationsprojekt solidarisch haften, und
- bei Einreichung des Förderungsansuchens eine verpflichtende Erklärung über die Zurverfügungstellung der notwendigen Eigenmittel vorlegen.
Die Förderung besteht im Falle innovativer Einzelprojekte bei förderbaren Kosten von mindestens 100.000 Euro (Untergrenze) bis maximal 500.000 Euro (Obergrenze) in einem Zuschuss von 50 Prozent der förderbaren Kosten, im Falle innovativer Kooperationsprojekte beträgt der Zuschuss 70 Prozent der förderbaren Kosten, in beiden Fällen maximal jedoch 200.000 Euro ("De-minimis"-Grenze).
Betroffene Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einer Betriebstätte in Österreich und einer Mitgliedschaft bei der WKO der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft (oder in der Anlage zu § 2 WKG angeführte Unternehmen). Zu den Mitgliedern dieser Sparte zählen Unternehmen der Branchen Gastronomie, Hotellerie, aber auch Freizeit- und Sportbetriebe, Reisebüros, Kinos, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Gesundheitsbetriebe.
Achtung
Diese Regelungen gelten für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Voraussetzungen
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Fristen
Die Förderungsvergabe erfolgt im Callverfahren. "Callverfahren" bedeutet, dass Sie einen Antrag stellen können, wenn aktuelle Projektaufrufe vorhanden sind. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des BMAW über aktuelle Projektaufrufe.
Zuständige Stelle
Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (→ ÖHT)
Parkring 12a
1010 Wien
E-Mail: oeht@oeht.at
Verfahrensablauf
Das Förderungsansuchen ist bei der ÖHT postalisch einzubringen. Der weitere Verfahrensablauf von der Prüfung über die Entscheidung bis zur Auszahlung wird von der Abteilung VIII/4 im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft administriert.
Erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind u.a.:
- Vollständig ausgefülltes und firmenmäßig gefertigtes Antragsformular (Mindesterfordernis)
- Vorhabensdatenblatt (dient der Jury als Überblick zum Projekt)
- Empfehlungsschreiben des Landes
- ausführliche Projektbeschreibung
- Kostendatenblatt
- unterfertigtes "De-Minimis"-Formblatt
- Eigenmittelerklärung
- Firmenbuch-/Vereinsregisterauszug
- Organisationsstatut (z.B. Gesellschaftsvertrag, Vereinsstatuten, Satzung)
Kosten
Grundsätzlich fallen keine Kosten für das Förderungsansuchen an.
Rechtsgrundlagen
Achtung
Die Geltungsdauer der Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 - 2020 wird ins Jahr 2022 verlängert. Sie stellen daher bis auf Weiteres die relevante Rechtsgrundlage für diese Förderung dar.
- Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 – 2020
- Anlage zu § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft