TOP-Tourismus-Förderung Teil A: Top-Investition
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Gefördert werden Investitionen in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft in den Bereichen:
- Qualitätsverbesserung
- Betriebsgrößenoptimierung, Angebotsdiversifizierung und Innovation
- Errichtung und Verbesserung von touristischen Infrastruktureinrichtungen
- Schaffung und Verbesserung von Personalunterkünften
- Umwelt- bzw. sicherheitsbezogene Einrichtungen, Barrierefreiheit
- Investitionen im Zuge von Betriebsübernahmen
Die Förderung besteht aus:
- Projekte mit Investitionskosten von 100.000 Euro bis 700.000 Euro:
5 Prozent Barzuschuss für die Investitionsschwerpunkte Betriebsgrößenoptimierung, investive Maßnahmen zur Saisonverlängerung und zur Neupositionierung, betriebliche und überbetriebliche Infrastruktur, Einrichtungen für Mitarbeiter, Barrierefreiheit und Energie- und Ressourceneffizienz - Projekte mit Investitionskosten von 100.000 Euro bis 5 Millionen Euro:
Zinsgünstiger TOP-Impuls-Kredit (Quote 100 Prozent) - Projekte mit Investitionskosten von 1 Million Euro bis rd. 8,3 Millionen Euro:
TOP-Tourismuskredit mit bundesseitigem Zinsenzuschuss (Quote 60 Prozent)
Das geförderte Finanzierungsvolumen ist mit 5 Millionen Euro begrenzt.
Betroffene Unternehmen
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Tourismus- und Freizeitwirtschaft mit einer Betriebstätte in Österreich und einer Mitgliedschaft bei der WKO der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft (oder in der Anlage zu § 2 WKG angeführte Unternehmen). Zu den Mitgliedern dieser Sparte zählen Unternehmen der Branchen Gastronomie, Hotellerie, aber auch Freizeit- und Sportbetriebe, Reisebüros, Kinos, Kultur- und Vergnügungsbetriebe sowie Gesundheitsbetriebe.
Achtung
Diese Regelungen gelten für Unternehmerinnen/Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten in Österreich.
Fristen
Ansuchen können laufend eingereicht werden.
Zuständige Stelle
Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (→ ÖHT)
Parkring 12a
1010 Wien
E-Mail: oeht@oeht.at
Verfahrensablauf
Das Förderungsansuchen ist bei der ÖHT einzubringen, die auch den weiteren Verfahrensablauf von der Prüfung über die Entscheidung bis zur Auszahlung administriert. Förderungsansuchen können über das ÖHT-Kundenportal eingebracht werden.
Erforderliche Unterlagen
Vorzulegen sind u.a.:
- Vollständig ausgefülltes und firmenmäßig gezeichnetes Ansuchenformular
Bei Projekten mit Investitionskosten bis 700.000 Euro:
- baubehördlich genehmigte Baupläne
- bei Beschneiungsanlagen:
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung - Kostenzusammenstellung nach Gewerken
- Unterfertigte Jahresabschlüsse oder Einnahmen-/Ausgabenrechnungen für die letzten zwei Jahre (bei Haftungswunsch: drei Jahre)
- Finanzierungs- und/oder Förderzusage(n)
- Miet-/Pachtvertrag
- Gewerbeberechtigungen(en)/Konzessionsurkunde(n)
- Firmenbuchauszug/-auszüge
- bei Haftungswunsch: Vorschaurechnung für die nächsten 5 Jahre
Bei Projekten mit Investitionskosten über 700.000 Euro:
- baubehördlich genehmigte Baupläne
- Kurzbeschreibung der Ausgangssituation des Vorhabens
- bei Beschneiungsanlagen:
wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung - Zusammenstellung der detaillierten Firmenangebote oder Ausschreibungsergebnisse gegliedert nach baulichen Maßnahmen und Einrichtung
- Unterfertigte Jahresabschlüsse oder Einnahmen-/Ausgabenrechnungen (samt Vermögensstatus) für die letzten drei Jahre
- Darstellung der Ausfinanzierung (Promesse) und Besicherung
- Pachtvertrag (falls zutreffend)
- Gewerbeberechtigung(en)
- Firmenbuchauszug/-auszüge
- Vorschaurechnung für die Zeit nach durchgeführter Investition (Zeitraum fünf Jahre)
- Rückzahlungsverpflichtungen p.a. (Kapital und Zinsen) betreffend eventuell bestehender Altverbindlichkeiten sowie der eventuellen sonstigen Verpflichtungen (Miete, Pacht, Leasing, Versorgungsrenten etc.) jeweils für die nächsten 5 Jahre
Kosten
Grundsätzlich fallen keine Kosten für das Förderungsansuchen an.
Hinweis
Wird ein Kredit von der ÖHT zugesagt, aber nicht in Anspruch genommen, ist von der Förderungswerberin/dem Förderungswerber eine pauschale Abgeltung in der Höhe von 5.000 Euro pro Förderungsfall zu entrichten.
Rechtsgrundlagen
Achtung
Die Geltungsdauer der Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 wird ins Jahr 2022 verlängert. Sie stellen daher bis auf Weiteres die relevante Rechtsgrundlage für diese Förderung dar.
- Richtlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über den TOP-Tourismus-Impuls 2014 bis 2020
- Anlage zu § 2 Wirtschaftskammergesetz (WKG)
Zum Formular
- TOP-Tourismus-Förderung Teil A: Investition − Förderungsantrag Zuschuss
- TOP-Tourismus-Förderung Teil A: Investition − Förderungsantrag Kredit
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft